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Kategorie: Onlinerecht

OLG Rostock: Inkasso-Firmen dürfen Glücksspielanbieter aus Gibraltar in Deutschland verklagen

Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn ein Spieler von Deutschland aus online spielt und Verluste erleidet und später ein Inkasso-Unternehmen diese Einsätze zurückfordert.

Ein Inkassounternehmen darf vor deutschen Gerichten gegen einen Anbieter von Online-Glücksspielen aus Gibraltar klagen (OLG Rostock, Urt. v. 04.02.2026 - Az.: 4 U 44/25).

Ein in Deutschland ansässiges Inkassounternehmen verlangte von einer in Gibraltar ansässigen Anbieterin von Online-Glücksspielen und Sportwetten rund 81.000,- EUR. Das Geld stammte aus Verlusten eines Spielers aus Stralsund, der zwischen 2017 und 2020 über eine deutschsprachige Internetseite gespielt hatte. Der Spieler hatte seine Ansprüche an das Inkassounternehmen abgetreten. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Anbieterin keine gültige deutsche Glücksspiellizenz besessen habe und deshalb zur Rückzahlung verpflichtet sei.

In erster Instanz wies das LG Stralsund die Klage als unzulässig ab, da es deutsche Gerichte für international nicht zuständig erachtete.

Das OLG Rostock hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das LG zurück.

Es sah die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte als gegeben an. Zwar gelte die europäische Zuständigkeitsverordnung wegen des Brexits nicht mehr unmittelbar, da Gibraltar als Drittstaat zu behandeln sei. Auch der besondere Gerichtsstand für Verbraucher greife nicht, da die Klägerin als Inkassounternehmen aus eigenem wirtschaftlichem Interesse handele.

Eine Zuständigkeit ergebe sich jedoch aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO). Entscheidend sei der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei. 

Dies sei im vorliegenden Fall der Sitz des Spielers aus Stralsund gewesen. Da das Mitspielen von Stralsund aus geschehen sei, seien deutsche Gerichte zuständig:

"Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Klägerin zumindest der Erfolgsort im Bezirk des Landgerichts Stralsund anzunehmen, weil der Zedent von dort aus an dem Glücksspiel teilgenommen hat und damit dort auch die geltend gemachte Schutzgesetzverletzung eingetreten ist. 

Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wertung aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO würde sich nichts anderes ergeben, weil auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, jedenfalls auch der Ort ist, an dem sich der Schadenserfolg - hier in Form der Schutzgesetzverletzung - verwirklicht hat (vgl. auch OLG München, Urteil vom 20.01.2025, 17 U 966/24, juris, Rn. 40ff, das insoweit das in der Berufungserwiderung zitierte Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2024, Az.: 44 O 741/23, abgeändert hat; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 7 EuGVVO, Rn. 68; im Ergebnis ebenso EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, der Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH dahin auslegt, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er von dort aus am Online-Glücksspiel teilgenommen hat als Schadensort mit der Begründung anzusehen ist, dass unter diesen Umständen dort auch der Ort des schadensbegründenden Ereignisses bzw. der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO anzunehmen wäre, juris Rn. 48-50; in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 12.06.2025 in der Rechtssache EuGH C-77/24 juris, Rn. 49 ff., 52 f.; a.A. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.02.2025, Az.: 7 U 113/23, nicht veröffentlicht, Anlage B82). 

Auf die Erwägung des Landgerichts, dass der Ort des reinen Vermögensschadens keine internationale Zuständigkeit eröffnet, kommt es aus diesem Grunde nicht an."

Und weiter:

Die Vorschrift des § 32 ZPO lässt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur begrenzt für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zu (…). Einen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gibt es, soweit § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird, nicht.”

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