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Kategorie: Onlinerecht

LG Bamberg: Internet-Anonymisierungsdienst muss keine Auskunft über Verkehrsdaten erteilen

Nach Meinung des LG Bamberg <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-auskunftspflicht-von-anonymisierungsdienst-bei-leichter-straftat-2-qs-104-2009-landgericht-bamberg-20090722.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.07.2009 - Az.: 2 Qs 104/2009)  ist ein Anonymisierungsdienst nicht verpflichtet, der Staatsanwaltschaft Auskunft über Kundendaten einer IP-Adresse zu erteilen, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, wenn keine schwere Straftat zugrunde liegt.

Ein User nutzte einen Anonymisierungsdienst und bestellte bei einem Web-Hosting-Unternehmen unter Angabe von falschen Daten ein Produkt im Wert von knapp 20,- EUR. Die Staatsanwaltschaft begehrte daraufhin vom Anonymisierungsdienst die Herausgabe sämtlicher Daten, um den Täter ermitteln zu können.

Zu Unrecht wie die Bamberger Richter nun entschieden. Der Anonymisierungsdienst sei hierzu nicht verpflichtet. Bei den gewünschten Daten würde es sich nämlich um Verkehrsdaten im Sinne des <link http: www.gesetze-im-internet.de stpo __100g.html _blank external-link-new-window>§ 100g StPO handeln, welche gemäß <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __113a.html _blank external-link-new-window>§ 113a TKG gespeichert worden seien.

Das BVerfG habe in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich betont, dass eine Herausgabe nur bei schweren Straftaten möglich sei. Ein solches Delikt sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar bestünde der Anfangsverdacht eines Betruges im Raum, jedoch sei das Delikt nicht banden- oder gewerbsmäßig ausgeübt worden, so dass eine schwere Straftat nicht gegeben sei.

Auch sei zu berücksichtigen, dass der eingetretene Schaden mit nur 20,- EUR relativ gering sei, so dass er außer Verhältnis zum angedachten Grundrechtseingriff stehe.

 

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