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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Internet-Aussage "Zum Biker in acht Tagen" ist irreführend

Die Werbe-Aussage "Zum Biker in acht Tagen"  einer Motorrad-Fahrschule auf ihrer Webseite ist irreführend, denn die gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtsstunden können in dieser Kürze nicht vermittelt werden (OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2018 - Az.: I-4 U 79/17).

Der Beklagte betrieb eine Motorrad-Fahrschule und äußerte sich auf seiner Homepage wie folgt:

"Zum Biker in acht Tagen! (...)

Am 7. Tag findet die theoretische und am achten Tag die praktische Prüfung statt und schwupps, hältst Du Deinen Führerschein in den Händen!".

Dies stufte das OLG Hamm als wettbewerbswidrig ein.

Es sei nämlich gesetzlich vorgeschrieben, dass Fahranfänger in diesem Bereich insgesamt 16 Doppelstunden theoretischen Unterricht absolvieren müssten. Dabei solle die Ausbildung nicht mehr als zwei Doppelstunden pro Tag überschreiten.

Mit diesen Vorschriften sei die Werbung des Beklagten nicht in Einklang zu bringen, denn hierbei müssten Fahranfänger an mindestens vier Tagen über die gesetzlich vorgesehenen zwei Doppelstunden jeweils eine weitere Doppelstunde theoretischen Unterrichts ableisten.

Mit dieser Begrenzung wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Fahrschüler ausreichend Zeit habe, den vermittelten Lernstoff zu bewältigen, so das OLG Hamm. Es sei nämlich bekannt, dass der durchschnittliche Fahrschüler dem Unterricht nur während einer beschränkten Zeitdauer mit der gebotenen Aufmerksamkeit folgen könne.  Dies gelte insbesondere dann, wenn der Unterricht während des berufsbegleitenden Arbeitsalltags erfolge.

Nichts anderes gelte - wie im vorliegenden Fall - bei sogenannten Kompaktkursen, bei denen eine komprimierte Wissensvermittlung stattfinde. Hier bestehe die Gefahr, dass das erlernte Wissen nur im Kurzzeitgedächtnis haften bleibe und allenfalls das Bestehen der Prüfung ermögliche, nicht jedoch in ausreichender Weise auf den späteren Einsatz im Straßenverkehr vorbereite.

Auch wenn der Gesetzgeber lediglich eine Soll-Vorschrift erlassen habe, ändere dies hieran nichts. So habe er im Rahmen der letzten Überarbeitung im Januar 2018 ausdrücklich an dieser Norm festgehalten. Zudem seien Verstöße gegen die Bestimmung Ordnungswidrigkeiten. Dies zeige, welche Wichtigkeit der Norm zukomme.

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