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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Internet-Reklame mit "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" kann zulässig sein

Wirbt ein Online-Unternehmen mit dem Slogan "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" ist dies nicht irreführend, wenn die näheren Bedingungen auf der Startseite des Shops nachzulesen sind, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile online-werbung-mit-lieferung-innerhalb-von-24-stunden-rechtmaessig-4-u-19-09-oberlandesgericht-hamm-20090604.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.06.2009 - Az.: 4 U 19/09).

Die Beklagte warb via Google AdWords mit der Aussage "Lieferung innerhalb von 24 Stunden". Auf der Startseite der Beklagten erfuhr der Kunde dann, dass eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden nur für solche Produkte gelte, die vor 16:45 bestellt worden seien.

Die Klägerin, ein Mitbewerberin, sah dies als rechtswidrig an, da die Einschränkungen nicht rechtzeitig kommuniziert würden.

Dieser Ansicht folgten die Hammer Richter nicht, sondern erklärten die Werbung vielmehr für rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar nehme ein nicht unwesentlicher Teil der Verbraucher die Aussage wörtlich und erwarte eine Lieferung von 24 Stunden. Und zwar auch dann, wenn eine Bestellung in den Abendstunden aufgegeben werde. Da die Beklagte jedoch bereits auf der Startseite deutlich und unmissverständlich die Bedingungen sowie die Einschränkungen für die Lieferung klarstelle, könne beim Kunden kein falscher Eindruck darüber entstehen.

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