Es ist nicht von einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszugehen, wenn ein Unternehmen für seine Produkte und für seinen Service mittels Google AdWords mit folgendem Slogan wirbt "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden". Dies gilt zumindest dann, wenn die erläuternden Einschränkungen unmittelbar auf der Webseite abrufbar sind und der Kunde mit ihnen aufgrund der alltäglichen Praxis - beispielsweise kein Versand an Sonn-und Feiertagen - rechnet <link http: www.online-und-recht.de urteile original-druckerpatronen-innerhalb-24-stunden-in-google-adwords-nicht-irrefuehrend-i-zr-119-10-bundesgerichtshof--20110512.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 119/10).
Die Parteien boten beide über das Internet Druckerpatronen an. Der Beklagte warb mittels Google AdWords mit der Aussage:
"Original Druckerpatronen innerhalb von 24 Stunden".
Die Klägerin hielt dies für irreführend, denn in Wahrheit gelte der 24-Stunden-Transportservice nur dann, wenn die Ware bis 16.45 Uhr bestellt werde. Auch erfolge keine Lieferung an Sonn- und Feiertagen.
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht, sondern wies die Klage ab.
Dem durchschnittlichen Verbraucher seien die vorliegenden Einschränkungen aus eigener Anschauung bekannt und seien somit keine Überraschung.
Selbst wenn einzelne Verbraucher einem Irttum unterlägen, so würden sie spätestens auf der verlinkten Seite selbst ausreichend aufgeklärt.