Das AG Rinteln <link http: www.online-und-recht.de urteile kuenstler-tom-sack-darf-hausdurchsuchungs-video-auf-google-veroeffentlichen-20-cs-406-js-3653-08-amtsgericht-rinteln-20090408.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.04.2009 - Az.: 20 Cs 406 Js 3653/08) hat entschieden, dass ein Künstler ein selbst angefertigtes Video über eine polizeiliche Hausdurchsuchung im Internet veröffentlichen darf.
Der Angeklagte hatte bei einer Durchsuchung, die in seinen Räumen stattfand, mit Erlaubnis die beteiligten Polizisten per Videokamera aufgenommen. Er wurde jedoch darauf hingewiesen, dass er die Aufnahmen nicht veröffentlichen dürfe. Wenig später tat er jedoch genau dies.
Die betroffenen Polizisten erstatteten Strafanzeige.
Das AG Rinteln sprach nun schließlich den Angeklagten in diesem Punkt frei. Sein Handeln sei durch das Kunsturhebergesetz gedeckt.
Beamte des Staats hätten keinen Anspruch darauf, völlig anonym und unerkannt ihren Dienst zu leisten. Im Übrigen habe es sich bei der Hausdurchsuchung um eine Sache gehandelt, die von öffentlichem Interesse sei. Insofern habe das Recht am eigenen Bild der betroffenen Polizeibeamten zurückzutreten.