Die ungefragte Online-Veröffentlichung eines Demo-Tapes des bekannten Musikproduzenten Dieter Bohlen ist rechtmäßig, so dass AG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile online-veroeffentlichtes-demo-tape-von-dieter-bohlen-rechtmaessig-36a-c-164-09-amtsgericht-hamburg-20090707.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.07.2009 - Az.: 36A C 164/09). Der Kläger, Dieter Bohlen, mahnte eine Zeitung ab, die auf ihren Internetseiten ungefragt ein Demo-Tape von ihm veröffentlicht hatte. Auf dem Band war der Kläger zu hören wie er den Studiosängern Anweisungen gab, wie diese bestimmte Passagen zu singen hätten.
Die Beklagte gab auch die gewünschte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der anwaltlichen Abmahnkosten.
Diese nun klagte Bohlen ein. Und verlor.
Das veröffentlichte Demo-Tape verletze nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des "Pop-Titan", so das Gericht. Zwar existiere keine Einwilligung für die Veröffentlichung des Mitschnitts, dies sei jedoch unbeachtlich.
Denn bei einem Demo-Tape handle es sich um ein bewusste Aufzeichnung des Gesangs, die in einem öffentlichen Raum aufgenommen worden sei. Zudem müsse eine öffentliche Person wie Dieter Bohlen es hinnehmen, dass das Publikum ein berechtigtes Interesse daran habe, wie seine stimmlichen Fähigkeiten seien und wie er mit den Studiosängern umgehe. Dieter Bohlen selbst habe sich in der RTL-Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" immer wieder abfällig über die Teilnehmer geäußert, so dass er es nun akzeptieren müsse, dass die Allgemeinheit über seine Gesangskünste informiert werden möchte.