Das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.01.2012 - Az.: 6 W 242/11) hat erneut darauf hingewiesen, dass ein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch nur dann besteht, wenn die Software für die Ermittlung der P2P-Rechtsverstöße einwandfrei funktioniert.
In der Vergangenheit hatten die Richter bereits im Falle der Software "Seeder Seek" einen Anspruch abgelehnt <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtlicher-internet-auskunftsanspruch-nur-bei-fehlerfreier-p2p-software-seeder-seek-6-w-82-11-oberlandesgericht-koeln-20110907.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 07.09.2011 - Az.: 6 W 82/11).
Im nun vorliegenden Sachverhalt ging es um die Ermittlungssoftware "Observer". Auch hier beanstandeten die Robenträger, dass das Programm nicht durch einen unabhängigen Sachverständigen auf seine technische Funktionsfähigkeit überprüft worden sei.
Die mittels einer eidesstattlichen Versicherung getätigte pauschale Behauptung, die Software könne "beweissicher" Rechtsverletzungen dokumentieren, reiche nicht aus. Auch die nachträglich angebotene Zeugenvernehmung des Geschäftsführer genüge nicht, denn die Zuverlässigkeit einer Software könne nicht Grundlage einer Zeugenwahrnehmung sein. Vielmehr sei die Untersuchung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich.