Nimmt ein Telekommunikations-Dienstleister bei Prepaid-Leistungen auch nachträgliche Abrechnungen vor, so dass das Kunden-Konto ins Minus rutschen kann, so ist das Unternehmen verpflichtet, auf diesen besonderen Umstand hinzuweisen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.03.2013 - Az.: 2-24 O 231/12).
Der verklagte TK-Anbieter bewarb seine Prepaid-Leistungen, wies jedoch nicht deutlich genug darauf hin, dass bei bestimmten Entgelten diese auch nachträglich abgerechnet wurden, so dass bei den Kunden ein Negativ-Saldo entstehen konnte, den der Verbraucher im nachhinein auszugleichen hatte.
Die Frankfurter Richter entschieden, dass eine solche Regelung unwirksam sei.
Es könne dahingestellt bleiben, ob bei Prepaid-Leistungen eine solche nachträgliche Verrechnungsmöglichkeit überhaupt grundsätzlich möglich sei. In jedem Fall verstoße die konkrete Ausgestaltung gegen geltendes Recht.
Denn bei dieser Form der Bewerbung erwarte der Kunde eine reine Prepaid-Abrechnung, so dass er stets die volle Kostenkontrolle habe. Das sei aber in Wahrheit nicht der Fall.
Daher sei das Angebot der Beklagten rechtswidrig.
Erst vor kurzem hat das LG München <link http: www.dr-bahr.com news prepaid-agb-eines-tk-anbieters-rechtswidrig.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.02.2013 - Az.: 12 O 16908/12) die Prepaid-AGB eines TK-Anbieters, bei dem auch eine nachträgliche Verrechnung möglich ist, für rechtswidrig eingestuft.