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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Irreführende Eurowings-Werbung "CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben"

Die Werbung von Eurowings zur CO2-Kompensation ("CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben") ist irreführend, da sie nicht hinreichend deutlich über den Zeitpunkt der Emissionsausgleichung informiert.

Die Eurowings-Werbung "CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben"  ist irreführend, wenn der CO2-Ausgleich nicht bereits vor dem Flugzeugstart erfolgt, sondern erst zeitlich irgendwann später (OLG Köln, Urt. v. 13.12.2024 - Az.: 6 U 45/24).

Die Fluggesellschaft Eurowings warb für ihre Reisen mit dem Text

“CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben”

Den Verbrauchern wurde angeboten, CO2-Emissionen entweder vor oder nach ihrem Flug auszugleichen. 

Wenn sie sich entschieden, den Ausgleich direkt bei der Flugbuchung vorzunehmen, wurde ihr Geld in 13 Klimaschutzprojekte investiert, die von dem Unternehmen unterstützt werden. Diese Projekte fanden in Deutschland, Europa und weltweit statt. Bei einem nachträglichen Ausgleich konnten Verbraucher sogenannte nachhaltige Flugkraftstoffe (SAF – Sustainable Aviation Fuels) über eine Plattform kaufen, die von der Muttergesellschaft des Unternehmens betrieben wurde. Diese Kraftstoffe wurden aus biologischen Reststoffen wie Altölen hergestellt, die oft als Nebenprodukt in der Papierherstellung anfallen und dann chemisch weiterverarbeitet wurden.

Das OLG Köln bewertete diese Form der Werbung aufgrund der fehlenden Transparenz als Wettbwerbsverstoß.

Nach der BGH-Rechtsprechung seien bei der Werbung mit Umweltargumenten hohe und strenge Anforderungen an die Klarheit  Richtigkeit und Eindeutigkeit der Aussagen zu stellen. 

Diesen Vorgabe werde die Reklame nicht gerecht.

Aufgrund des Werbetextes ("jetzt ausgleichen und abheben") gehe der Kunde möglicherweise davon aus, dass ein CO2-Ausgleich sofort erfolge, d.h. noch vor dem Abflug. U.U. erfolge die Kompensation jedoch erst zeitlich später. 

Auf diese wichtige Tatsache habe das Unternehmen nicht ausreichend deutlich hingewiesen:

"Der Kunde, dem versprochen wird, dass er seine Flugemissionen „ausgleichen“ kann, wird im Kern erwarten, dass dieses Versprechen jedenfalls dahingehend erfüllt wird, dass ein von ihm geleisteter Mehrbeitrag so viele Emissionen kompensiert, wie er durch den Flug verursacht hat. 

Die Formulierung „ausgleichen und abheben“ legt das Verständnis nahe, dass der Ausgleich erfolgt, bevor der Flug startet, bevor der Kunde „abhebt“. Ein relevanter Teil der Verbraucher wird erwarten, dass sie etwas erwerben, was eine sofortige Kompensation auslöst. Unter der Geltung des Strengeprinzips hätte die Beklagte – und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Button – darüber aufklären müssen, dass die Kompensation tatsächlich unter Umständen erst in der Zukunft erfolgen wird, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen kann."

Diese Information hätte in unmittelbarer Nähe des Bestellbuttons erfolgen müssen und nicht an anderer Stelle der Webseite. Dies gelte auch dann, wenn diese Informationen entsprechend verlinkt seien:

"Der Beklagten ist dabei zwar zuzugestehen, dass der Kunde in dieser Wahrnehmungssituation keine umfangreichen Detailinformationen erwartet. 

Allerdings bleibt der Begriff des Ausgleichs von Emissionen – wie der Rechtsstreit zeigt – mehrdeutig, weil die Art der Kompensation, die Frage, wann und wie sie erfolgt, verschiedene Deutungen zulassen, auch über die Frage, inwieweit Projektzuwendungen und SAF-Erwerb sich zu einer vollständigen Kompensation individueller Flugbeiträge der Kunden addieren. 

Zwar wird der Kunde über eine Kette von Verweisungen auf der Website möglicherweise Informationen zu diesen Zusammenhängen finden. Dies genügt aber nicht. Die Angaben müssen vielmehr unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbung selbst erbracht werden (…). 

Dass der Kunde durch eigene Tätigkeit Informationen ermitteln kann, genügt nicht (…). Auch der Einwand, dass der für die Werbung bestehende Raum begrenzt sei, führt nicht weiter, denn – anders als § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG – § 5 enthält keine Verweisung auf räumliche Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels. 

Die Werbeangabe muss also für sich genommen vollständig und richtig sein. Ist sie mehrdeutig, muss diese Mehrdeutigkeit unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbeangabe richtiggestellt werden."

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