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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Irreführende Immobilienanzeige, wenn gewerblicher Charakter versteckt wird

Eine Immobilienanzeige ist irreführend, wenn sie den Eindruck erweckt, es handle sich um ein privates Gesuch, es aber in Wahrheit die Annonce eines Maklers ist (LG Berlin,Urt. v. 12.05.2021 - Az.: 97 O 146/20).

Die verklagte Maklerin schaltete in einer Tageszeitung eine Anzeige mit der Überschrift

"Kardiologe mit Familie und Hund (...) sucht moderne Wohnung (...)"

Im weiteren Anzeigentext hieß es dann später "teilgewerblich/gewerblich" und es wurde eine Handy-Nummer angegeben.

Das LG Berlin stufte dies als irreführend ein, da der geschäftliche Charakter der Annonce nicht ausreichend mitgeteilt werde:

"Die streitgegenständliche Anzeige ist irreführend, weil sie bei den Verkehrskreisen das Verständnis einer privat geschalteten Anzeige des Kaufinteressenten hervorruft.

Entscheidend ist hierbei der Gesamteindruck, wie er sich aus der konkreten Gestaltung dieser Anzeige ergibt. Die Erwähnung von „-teilgewerblich/gewerblich -“  innerhalb der Anzeige erbringt aufgrund der Stellung dieser Parenthese nicht den erforderlichen Hinweis auf die Gewerblichkeit der Anzeige."

Und weiter:

"Zu Beginn der Anzeige steht die fettgedruckte Angabe „Kardiologe mit Familie (…)“ und der nachfolgende Text „(…) und Hund sucht moderne Wohnung (…)“, was den Kardiologen selbst als Anzeigenden erwarten lässt.

Spätestens unter diesen Umständen muss für den Leser eine ausdrückliche Mitteilung im Anzeigentext enthalten sein, dass im Gegensatz zu diesem Verständnis eine Maklerin das Gesuch geschaltet hat und mit ihr der Kontakt aufzunehmen ist.

Dies bewirkt im konkreten Fall nicht die Angabe „- teilgewerblich/gewerblich -“, die der Leser als Parenthese auf die vorstehende „Wohnung“ in der Annahme bezieht, der Kardiologe möchte dort (auch) seinem Beruf nachgehen und die Räumlichkeiten sollten dieses Erfordernis einer Nutzung nicht (nur) zu Wohnzwecken aufweisen. Dass ein Kardiologe Freiberufler ist, ändert nichts am Verständnis, weil es um die zu suchende Wohnung geht, welche (teil-)gewerblich nutzbar sein kann und aus Sicht des Lesers sein soll.

Die von der Beklagten befürwortete Verbindung der Angabe teilgewerblich/gewerblich zu ihr als Maklerin besteht für den Leser in dieser Anzeige hingegen nicht."

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