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Kategorie: Onlinerecht

LG Bremen: Irreführende Online-Werbung für Handwerksleistungen

Ein Unternehmen darf nicht mit handwerklichen Begriffen wie „Glaserei“ werben, wenn es die Leistungen nur vermittelt und nicht selbst ausführt.

Ein Unternehmen, das online mit handwerklichen Begriffen wie “Glaserei” und “Glasnotdienst” wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn es nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist (LG Bremen, Urt. v. 13.11.2024 - Az.: 9 O 1962/23).

Die verklagte Firma warb auf ihrer Webseite mit nachfolgenden Aussagen:

“Ihre Glaserei, die Sie immer erreichen! (...)"

und

“24 Std. Notverglasung”

und

“(…) Glasnotdienst”.

Das Unternehmen war nicht in die Handwerksrolle eingetragen, sondern vermittelte diese handwerklichen Leistungen an Dritte.

Das LG Bremen entschied, dass diese Form der Werbung sei. Denn es werbe mit Bezeichnungen Reklame gemacht, die den Eindruck erweckten, es führe handwerkliche Arbeiten selbst durch. Wer lediglich als Vermittler auftrete, müsse darauf transparent und deutlich hinweisen.

"Wird die beworbene Dienstleistung nicht selbst erbracht, sondern lediglich an ein Drittunternehmen vermittelt, so ist auf die bloße Vermittlungstätigkeit deutlich hinzuweisen, damit das Publikum erkennen kann, dass die Leistungen nicht von dem Werbenden erbracht werden (…). 

Ist die beworbene handwerkliche Tätigkeit einem Handwerksbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 HwO vorbehalten, ist eine irreführende Berühmung bestimmter handwerklicher Tätigkeiten eines nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Nichthandwerkers nach § 5 UWG unzulässig."

Und weiter:

"Die Beklagte suggeriert einem verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher mit den Aussagen (…), dass sämtliche dieser Tätigkeiten von ihr selbstständig ausgeführt werden. 

Auf der streitgegenständlichen Unternehmenswebsite spricht die Beklagte an diversen Stellen von „ihrem“ Glasnotdienst und dass „sie“ komme. Zudem bezeichnet sie sich selbst als Glaserei (...). 

Durch die Bezeichnung als Glaserei besteht für den Kunden kein Anlass, eine Leistungserbringung durch jemand anderen als die Beklagte zu erwarten. Die Einschränkung, dass die Beklagte die Tätigkeiten nicht selbstständig durchführt, ergibt sich lediglich durch  den wesentlich später folgenden und damit nicht ausreichenden Hinweis (…)."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Bremen (Az.: 2 U 142/24).

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