Wer online mit der Aussage "Steinmetz und Steinbildhauer" wirbt, muss in die Handwerksrolle eingetragen sein (OLG Celle, Urt. v. 08.09.2016 - Az.: 13 U 87/16).
Der Beklagte bot die persönliche Gestaltung von Grabsteinen an. Er warb auf seiner Webseite für seine Dienstleistungen mit den Aussagen
"Steinmetz und Steinbildhauer".
Dort hieß es u.a. auch:
"Ob Urnengrab oder Grabsteine - wir gestalten das Grabmal, um Ihren individuellen Wünschen und Vorstellungen zu entsprechen. (...) Mit über 25 Jahren Berufserfahrung als Steinmetz und der Ausbildung in einem renommierten Steinmetzbetrieb können Sie sich auf eine handwerklich hervorragende Qualität verlassen."
Der Beklagte war nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Das OLG Celle stufte dies Werbung als irreführend ein.
Denn bei der Öffentlichkeit entstehe der Eindruck, dass der Beklagte ein entsprechendes Handwerk ausübe, was jedoch objektiv nicht der Fall ist.
Generell würden Handwerksbetrieben ein größeres Vertrauen entgegengebracht als solchen Unternehmen, die ausschließlich angelernte Mitarbeiter beschäftigten würden.
Über diesen Umstand täusche der Beklagte, denn er erwecke den Eindruck, er übe ein zulassungspflichtiges Handwerk aus.