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Kategorie: Onlinerecht

LG Karlsruhe: Irreführende Online-Werbung mit Strompreisen

Wirbt ein Unternehmen mit einer zeitlich befristeten Online-Aktion, muss sich die Befristung auf die maßgebliche Zugabe beziehen und darf nicht nur einen unwesentlichen Bereich berühren (LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2021 - Az.: 13 O 61/20 KfH).

Die Beklagte bot ihren Kunden online Stromtarife an. Auf ihrer Homepage wurde bei einer bestimmten Offerte ein neues Apple iPad  für 0,- EUR als Beigabe angeboten, mit der Aussage:

"Aktion: Nur bis 31.05."

Nach dem 31.05. gab es weiterhin die Möglichkeit, den Tarif mit dem kostenlosen iPad  zu erwerben. Geändert hatte sich nur der Strom-Grundpreis, der sich um wenige Cents erhöht hatte.

Das LG Karlsruhe stufte diese Online-Werbung als irreführend ein.

Denn bei dieser Art der Aktion beziehe der Kunde die zeitliche Befristung auf die kostenlose Zugabe, hier also das iPad. Der User gehe nicht davon aus, dass damit der Grundpreis gemeint sei:

"Die Angabe einer Befristung bezog sich nach dem (...) Verständnis des Verkehrs gerade auf die Zugabe eines Tablets (...). Sie bezog sich hingegen nicht oder jedenfalls nicht nur auf die jeweils angebotenen Strompreise.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass exakt das jeweilige Kombi-Angebot insgesamt, also unter Einschluss der jeweiligen Strompreise, tatsächlich nur befristet erhältlich war. (...)

Ein solcher Ansatz griffe indes zu kurz. Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich bei dem über die Befristung hinaus erhältlichen „Vorteil“ des Angebots um einen aus Verkehrssicht wesentlichen Aspekt desselben handelt und ob sich die Befristungsangabe nach dem Verständnis des Verkehrs (gerade auch) auf diesen Aspekt bezogen hat. 

Im Streitfall ist aus Sicht des Verkehrs nicht das gesamte „Kombi“-Angebot unter Einschluss des Strompreises, sondern die Zugabe einer Prämie wesentlich, charakteristisch und prägend. Hierauf zielt die Beklagte erkennbar mit ihrer Befristungswerbung."

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