Wer ohne Eintrag in die Handwerksrolle online mit Leistungen eines Metall- oder Glasbau-Meisters wirbt, handelt wettbewerbswidrig (LG Bremen, Urt. v. 09.07.2025 - Az: 12 O 23/25).
Das verklagte Unternehmen aus Bremen warb auf seiner Webseite und auf Instagram mit dem Bau von Terrassenüberdachungen, Wintergärten und Carports. Dabei stellte es sich als kompetenter Anbieter mit Bauleitung, Planung und fachmännischer Montage dar:
"Entdecken Sie die Möglichkeiten einer Terrassenüberdachung“
und
“Wir haben die passenden Bauleiter und die ideale Fachkräfte mit 12 Jahre Erfahrung.”
und
“Wir begleiten Sie von dem ersten Kontakt an, mit einer professionellen Beratung und bringen unserem Bauleiter in die Planung – Beratung – Aufmaß über die fachmännische Montage bis hin zur Fertigstellung Ihrer Wunschüberdachung mit ein.”
Die Firma war nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Das LG Bremen sah in dem Auftreten und in der Werbung einen Wettbewerbsverstoß.
Es werde der irreführende Eindruck vermittelt, es handele sich um einen qualifizierten Handwerksbetrieb mit entsprechender Meisterausbildung. Dies sei jedoch nicht der Fall, da das Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei und auch keine Meisterqualifikation in den relevanten Handwerken besitze.
Der Bau von Wintergärten mit lichtdurchlässigen Materialien wie Plexiglas oder die Errichtung von Carports aus Metall gehöre eindeutig zum Kernbereich des Glaser- bzw. Metallbauer-Handwerks. Für diese Tätigkeiten sei eine Meisterprüfung erforderlich, um sie selbstständig gewerblich ausführen zu dürfen. Durch die Werbung täusche das Unternehmen nicht nur über seine Qualifikation, sondern verschaffe sich auch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber ordnungsgemäß eingetragenen Meisterbetrieben.
Außerdem werde auch über die fachliche Qualifikation getäuscht, da die Reklame geeignet sei, beim Kunden falsche Erwartungen über die Kompetenz und die Zulassung des Unternehmens zu wecken:
"Die Bewerbung „wesentlicher Leistungen“ der zulassungspflichtigen Handwerke des Metallbauers und des Glasers auf der Unternehmens-Homepage der Beklagten war geeignet, beim angesprochenen Verkehr den irreführenden Eindruck hervorzurufen, die Beklagte biete tatsächlich derartige handwerkliche Leistungen an, die nur einem dementsprechenden Meisterbetrieb vorbehalten sind.
Diese Irreführungseignung wirkt sich auch spürbar auf das Marktverhalten sowohl des angesprochenen Verkehrs als auch von mit der Beklagten in Wettbewerb stehenden Handwerksbetrieben aus, denen unlautere Konkurrenz in einem Bereich gemacht wird, der ausschließlich solchen Meisterbetrieben vorbehalten ist, die in die jeweilige Handwerksrolle eingetragen sind."
Und weiter:
“Überdies ist die Werbung mit handwerklichen Bezeichnungen, Begriffen oder Hinweisen geeignet, den angesprochenen Verkehr über die tatsächliche Qualität des Anbieters, d.h. über seine Befähigung und Qualifikation, zu täuschen, wenn er gar nicht in die Handwerksrolle als Meister – hier: für die Handwerke der Glaser und Metallbauer – eingetragen ist.”
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.