Wenn in einem Online-Shop mit einem veralteten Streichpreis geworben wird, der jedoch Monate zurückliegt, ist dies eine Irreführung des Verbrauchers (LG Wiesbaden, Urt. v. 24.04.2025 - Az.: 11 O 1/25).
Ein Händler für Modellautos hatte auf seiner Website Preisermäßigungen mit durchgestrichenen Preisen beworben. Diese Preise waren jedoch nicht die zuletzt verlangten Preise, sondern viele Monate zurückl.
Das Gericht sah in dieser Form der Preisgegenüberstellung einen klaren Verstoß gegen die PAngVO.
Die Werbung sei irreführend, weil der angegebene Referenzpreis - hier 72,95 EUR - nicht zeitlich unmittelbar vor der Preissenkung verlangt worden sei. Der Händler habe das betroffene Modellauto vielmehr bereits Wochen vor der aktuellen Rabattaktion für 39,00 EUR angeboten und bewarb es später sogar zeitweise für 31,20 EUR.
Der durchgestrichene Preis von 72,95 EUR erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handle sich dabei um den zuletzt geforderten Preis.
Verbraucher dürften zurecht annehmen, dass durchgestrichene Preise die vorherigen Verkaufspreise seien. Die Angabe höherer, aber veralteter Preise täusche einen größeren Preisvorteil vor:
"(…) Es ist nicht ausreichend, dass der Referenzpreis lange, aber nicht unmittelbar vor dem herabgesetzten Preis gegolten hat.
Nach der Gesetzesbegründung ist ursprünglicher Preis im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 UWG der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt wurde."
Und weiter:
"Insoweit ist es unstreitig, dass die Beklagte unmittelbar vor der Werbung mit dem Preis in Höhe von € 31,20 im Juli 2024 nicht mit einem Preis in Höhe von 72,95 €, sondern bereits seit Monaten mit dem Preis in Höhe von € 39,00 geworben hat.
Auch die Preisgestaltung nach dem 22.07.2024 folgte nicht auf ein Angebot von 72,95 €, sondern hob den unmittelbar davor geltenden Sonderpreis wieder auf 39,00 € an. Durch die jeweilige Werbung mit einem Streichpreis von 72,95 € liegt eine Irreführung erst recht vor, weil mit diesem Preis unmittelbar vor den angegebenen Preisen von 31,20 € und 39,00 € gar nicht geworben wurde.
Diese Darstellung war geeignet, bei durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, der Preis in Höhe von 72,95 € sei der Ausgangspreis, den sie zuletzt bei der Beklagten bezahlt hätten.
Ohne weitere Hinweise dazu, worauf sich der durchgestrichene Referenzpreis bezog, musste und durfte der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich dabei um den letzten Preis handelte, den die Beklagte verlangt hatte. Dies war unzutreffend und damit irreführend."