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Kategorie: Onlinerecht

LG Bremen: Irreführende Online-Werbung mit "zuverlässigem Kfz-Ferngutachten in wenigen Minuten"

Die Werbeaussage im Internet, ein "zuverlässiges" Kfz-Ferngutachten "in wenigen Minuten" zu erstellen, führt Verbraucher in die Irre.

Es ist irreführend, mit einem zuverlässigem Kfz-Ferngutachten in wenigen Minuten zu werben, das rein anhand von Kundenangaben erstellt wird (LG Bremen, Urt. v. 15.01.2026 - Az.: 9 O 1720/24).

Die Beklagte bot auf ihrer Website Kfz-Ferngutachten an, die Verbraucher angeblich “in wenigen Minuten” online erstellen lassen konnten. Sie stellte dies als „zuverlässig“ und fachlich gleichwertig zu einem echten Sachverständigengutachten dar.
Verbraucher sollten lediglich Fotos hochladen und Fragen beantworten, danach sollte bereits ein Gutachten entstehen.

Die Werbeaussagen der Beklagten seien irreführend.

Ein Kfz-Gutachten sei nur dann fachlich zuverlässig, wenn es höchstpersönlich durch einen qualifizierten Sachverständigen erstellt werde. Online-Klickabfragen und Kundenfotos könnten diese persönliche Begutachtung niemals ersetzen.

Die Werbung erwecke jedoch eindeutig den Eindruck, der Verbraucher könne selbst ein vollwertiges Gutachten in kurzer Zeit erzeugen. Und dieses sei zudem auch noch “zuverlässig”.

Dies sei objektiv falsch, da ein Laie weder Schäden fachgerecht dokumentieren könne noch Pflichtaufgaben des Sachverständigen übernehmen dürfe.

Die Begutachtung erfordere eine fachlich geschulte Beurteilung der Schadenstelle, einschließlich der Prüfung möglicher Vorschäden. Etwas, das ein Nutzer nicht leisten könne.

Somit führe die Werbung über wesentliche Eigenschaften der angebotenen Leistung in die Irre:

“Etwaige selbst erstellte Gutachten sind auch nicht zuverlässig, wie die Beklagte ebenfalls mit ihren Werbeaussagen suggeriert. Denn Kfz-Versicherer akzeptieren nur Gutachten als verlässlich, die auf dem allgemein anerkannten Grundsatz höchstpersönlicher Erstellung durch den jeweiligen Kfz-Sachverständigen beruhen. Dieser Grundsatz ist in vielfältiger Hinsicht gesetzlich verankert (…).”

Und weiter:

"Zu Recht ist der Kläger der Auffassung, dass der Online-Auftritt der Beklagten den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die entscheidende Kammer zählt, suggeriert, der Verbraucher könne in wenigen Minuten ein Kfz-Gutachten erstellen, das auch noch zuverlässig sei. Soweit die Beklagte meint, dass es sich lediglich um die Schadensaufnahme handele, so spricht der klare Wortlaut der Werbung dagegen, der dahingeht, dass der Verbraucher sein „Kfz-Gutachten jetzt in wenigen Minuten online“ erstellt"."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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