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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bamberg: Mehrere Online-Werbeaussagen zu E-Zigaretten rechtswidrig

Werbeslogans für E-Zigaretten im Internet sind unzulässig, lediglich der Preiszusatz „nur“ ist erlaubt.

Mehrere Online-Werbeaussagen zu E-Zigaretten (u.a. “Entdecke mit XY eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen”) sind rechtswidrig (OLG Bamberg, Urt. v. 21.01.2026 - Az.: 3 UKI 30/25 e).

Der Verein Pro Rauchfrei verlangte von Netto, bestimmte Werbeaussagen für Einweg-E-Zigaretten im Internet zu unterlassen. Auf der Webseite von Netto wurden verschiedene Produkte beworben:

“Sie ist für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern.”

und 

“Entdecke mit XY eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen.”

und 

“eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss”

und

“eine vielfältige Auswahl an Aromen”

und

“nur X EUR”

Der Verein war der Ansicht, dass diese Formulierungen die Gesundheitsrisiken verschleiern würden.

Das OLG Bamberg entsprach weitgehend dem klägerischen Begehren. Lediglich die Aussage mit dem “nur” sah es als rechtmäßig an.

Rechtswidrige Werbeaussagen:

Werbung für E-Zigaretten im Internet sei grundsätzlich verboten. 

Die beanstandeten Slogans seien eindeutig verkaufsfördernd und nicht bloß sachliche Informationen. 

Besonders problematisch sei die Aussage, ein Produkt sei „für alle Zielgruppen geeignet“, da dies die Gesundheitsgefahren verharmlosen könne. Auch Erklärungen wie „beeindruckende Geschmackswiedergabe“ dienten klar der Anpreisung. 

Sie gingen über das bloße Bereitstellen von Informationen hinaus und seien bewusst positiv werbend formuliert:

"Sämtliche Aussagen dienen dem Ziel bzw. haben die direkte oder indirekte Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern (…). 

Eine sachliche Angabe zur Abwicklung des Angebots ist hierin nicht enthalten, im Vordergrund steht allein die werbliche Anpreisung (…). 

Dies betrifft insbesondere auch die Aussage, dass das dort beworbene Produkt 187 Strassenbande Einweg E-Zigarette „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“ sei. Denn allein durch die Anpreisung durch das Wort „geeignet“ werden die auch bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost."

Nicht rechtswidrig: “Nur”

Nicht verboten sei hingegen der Preiszusatz “nur”.

Das "nur” erzeuge keinen besonderen Kaufanreiz, da alle Produkte auf der Seite mit “nur” oder “ab” ausgezeichnet seien und ein Vergleichsbezug fehle:

"Eine Preisangabe ist Bestandteil des Angebots und stellt daher grundsätzlich keine Werbung dar. 

Dies schließt jedoch nicht aus, dass über die Preisgestaltung dem angesprochenen Verkehr ein Anreiz zum Kauf von Tabakerzeugnissen gegeben wird. Hiervon ist namentlich bei auf Außenverpackungen aufgedruckten Gutscheinen, Ermäßigungen, Erwähnungen von kostenloser Abgabe, 2-für-1-Angebote und ähnlichen Angeboten auszugehen, die den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile suggerieren können (…). 

Nach dieser Maßgabe kann in der Verwendung des Wortes „nur“ als Zusatz neben dem Preis jedenfalls bei dem streitgegenständlichen Angebot keine verbotene Werbung gesehen werden. Es ist bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob den interessierten Verbraucherkreisen hierdurch der Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils vermittelt wird. 

Vorliegend kommt hinzu, dass auf der streitgegenständlichen Angebotsseite sämtliche Produktpreise entweder mit dem Zusatz „nur“ oder dem Zusatz „ab“ gestaltet sind, andere Preisauszeichnungen sind nicht vorhanden. 

Ein vergleichender Bezug zu anderen Produkten, der den mit dem Wort „nur“ versehenen Preis als besonders günstig erscheinen lässt, fehlt damit vollständig. Der durchschnittliche angesprochene Verbraucher wird dem also keine besondere Bedeutung beimessen, weshalb ein konkreter wirtschaftlicher Anreiz (…) hierdurch nicht anzunehmen ist." 

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