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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Irreführende Rabattpreise bei "Black Friday"-Woche

Ein Händler darf Rabattpreise nicht als zeitlich begrenzt bewerben (hier: Black Friday Woche), wenn er sie danach weiterhin anbietet.

Ein Unternehmen, das nach Ablauf einer während der “Black Friday Woche” eingeführten Rabattaktion zum gleichen Preis weitermacht, handelt wettbewerbswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.04.2025 –- Az.: 3-10 O 77/24).

Der verklagte Händler warb während der “Black Friday Woche” mit einem Sonderpreis für schnurlose In-Ear-Kopfhörer (59 EUR  statt 99,99  EUR). 

Der Kläger monierte, dass derselbe Preis auch nach Ende der Rabattaktion weiterhin verlangt wurde. Später wurde das Produkt sogar noch günstiger angeboten.

Die Frankfurter Richter sahen darin eine Irreführung der Verbraucher.

Verbraucher gingen bei solchen Aktionswochen davon aus, dass diese zeitlich begrenzt seien und die Preise danach wieder steigen würden. Die Werbung mit dem Rabattpreis sei daher geeignet, einen Entscheidungsdruck zu erzeugen. 

Da das Produkt jedoch auch nach der Aktion zum selben oder sogar günstigeren Preis verkauft wurde, sei der Eindruck einer zeitlich befristeten Vergünstigung falsch gewesen:

"Der Verkehr wird nämlich irregeführt, wenn für die Sonderaktion mit einer zeitlichen Beschränkung geworben wird, dann aber auch nach Ablauf weiterhin die reduzierten Preise verlangt werden (…).

Die Beklagte hat auch keine plausible und nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, warum sie nach dem Ende der Rabattaktion den Preis des Produkts während der Rabattaktion beibehalten hat."

Und weiter:

"Zwar ist es grundsätzlich selbstverständlich zutreffend, dass die Beklagte ihre Preise frei bestimmen kann. 

Insoweit verkennt die Beklagte jedoch, dass dies nicht völlig uneingeschränkt gilt. Sie hat ihre Preise im Rahmen der Gesetze zu bestimmen. Sie darf z.B. keine sittenwidrige Preise (§ 138 BGB) oder gesetzeswidrige Preise (vgl. z.B. § 3 BuchPrG) verlangen. Danach ist die Beklagte im Rahmen der Vorschriften des UWG in ihrer Preisfestsetzung eben auch dann eingeschränkt, wenn ihre Preispolitik irreführend ist. 

Keiner zwingt die Beklagte, Rabattaktionen wie die Black Friday Woche durchzuführen. Dann stellt sich die vorliegende Irreführungsproblematik für die Beklagte nicht mehr.."

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