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Kategorie: Onlinerecht

LG Hagen: Irreführende Werbeaussage "Hält bis zu 12 Monate" für Smartphone-Displayschutz

Die Werbeaussage eines Displayschutzes für Smartphones und Tablets "Hält bis zu 12 Monate" ist irreführend <link https: www.justiz.nrw.de nrwe lgs hagen lg_hagen j2017 _blank external-link-new-window>(LG Hagen, Urt. v. 26.10.2017 - Az.: 21 O 90/17).

Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Werbeaussage für einen Displayschutzes bei Smartphones und Tablets. Das Produkt wurde auch im VOX-Magatin "Höhle der Löwen" vorgestellt.

Die Beklagte bot das Produkt an und warb mit der Erklärung "Hält bis zu 12 Monate".

Das Gericht wertete diesen Satz als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß. Denn die Behauptung verstehe der durchschnittliche Verbraucher so, dass eine 100%-ige Bruch- und Kratzfestigkeit für die Dauer von 12 Monaten bestünde.

Dies sei aber selbst nach Aussagen der Beklagten nicht der Fall. Vielmehr erhöhe das Produkt lediglich die Bruch- und Kratzfestigkeit.

Zudem sei die Aussage an sich praktisch bedeutunglos. Ob der Verkäufer etwa für einen Displaykratzer, der 6 Monate nach der Aufbringung des Produkts eintritt, ist bei der Formulierung überhaupt nicht für den Käufer vorhersehbar. Soweit es etwa im Falle einer Displaybeschädigung durch Kratzer, die auch deutlich vor Ablauf von 12 Monaten eintreten können, für die Frage der Gewährleistungshaftung darauf ankomme, welche Haltbarkeitsdauer bei der konkreten Nutzungsweise des Käufers erwartet werden könnte, werde es dabei zwangsläufig zu Streitigkeiten kommen, die für den Verbraucher mit großen Beweisschwierigkeiten verbunden seien.

Soweit es darauf ankommen sollte, ob das Handy zuvor einem normalen – vertragsgerechten – Verschleiß unterlegen habe oder ob der Kunde eine schnellere Abnutzung des Displayschutzes eigenverantwortlich verursacht habe, stelle sich schon die Frage, wie der Kunde dieses belegen solle. Wenn der Verwender des Produkts immer gehalten wäre, ein Handy nur äußerst sorgfältig aus der Hosentasche zu ziehen und ebenso wieder zurückzustecken, damit die maximale Haltbarkeitsdauer von 12 Monaten eintreten könne, würde dieses der berechtigten Erwartung des angesprochenen Verbraucherkreises widersprechen, dass ein Displayschutz auch hin und wieder vor den typischen Gefahren einer kurzen Gedankenlosigkeit schützen solle. Dieses bedeute, dass das Display gelegentlich auch Mal unbedacht in Kontakt mit Schlüsseln oder anderen spitzen bzw. harten Gegenständen in der Hosentasche gelangen könne. 

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