LG Münster: Irreführende Werbung eines Augenarztes durch Werbeaussage "Augenabteilung am St. G"

10.06.2016

Die Werbeaussage eines Arztes "Augenabteilung am St. G." ist irreführend, wenn die Praxis gar nicht zum Krankenhaus gehört, sondern es sich um getrenntes, privatwirtschaftliches Unternehmen handelt, das lediglich Räumlichkeiten des Krankenhauses bei Bedarf anmietet (LG Münster, Urt. v. 20.11.2015 - Az.: 023 O 55/15).

Der Beklagte war als Augenarzt mit seinen Kollegen unmittelbar räumlich zu einem Krankenhaus niedergelassen. Er warb mit der Aussage "Augenabteilung am St. G.". Die ambulanten Operationen nahmen die Mitglieder der Praxisgemeinschaft vor und mieteten sich dafür vom Krankenhaus die Infrastruktur einschließlich Teilen des Personals, insbesondere auch einen Operationssaal. Mitglieder der Praxisgemeinschaft waren auch als Belegärzte im Krankenhaus tätig.

Das Gericht stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Auch wenn der Beklagte nicht mit der Aussage "Augenabteilung des St. G." werbe, werde im Ergebnis der identische Eindruck beim Betrachter erweckt. Dass es sich nämlich um eine zum Krankenhaus gehörende EInrichtung handle.

Die Angabe "Abteilung" mache ohne eine Bezugnahme auf das Krankenhaus nämlich keinen Sinn. Merkmal einer "Abteilung" sei, dass dort mehrere Stellen zusammengefasst seien, welche gemeinsame oder direkt zusammenhängende Aufgaben erfüllten und einer Instanz unterstellt seien. Eine Abteilung ist eine Organisationseinheit und damit Mitglied eines Gesamtsystems. 

Durch die die Bezugnahme auf das Krankenhaus werde der Eindruck erweckt, die in diesen Räumen betriebene ärztliche Tätigkeit erfolge in einer Abteilung des Krankenhaus.