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Kategorie: Onlinerecht

LG Rostock: Irreführende Werbung für Coolsculpting

Eine Werbung, die mit der medizinischen Wirkung einer "Coolsculpting"-Behandlung wirbt, ist irreführend, da die positiven Auswirkungen medizinisch nicht nachgewiesen sind (LG Rostock, Urt. v. 19.06.2018 - Az.: 6 HK O 126/16).

Die Beklagte betrieb ein Hotel und warb für ihre Einrichtung für eine "Coolsculpting"-Behandlung wie folgt:

"Nutzen Sie Ihren Aufenthalt im Hotel..., um sich abseits der Hektik des Alltags Ihren Wunsch nach einer schönen, jugendlichen Haut und einem schlanken Körper zu erfüllen. Coolsculpting ist die erste nicht-invasive Behandlung zur Reduktion von Fettzellen.

Dank gezielter Kältetechnik wird das Fett an unerwünschten Problemzonen gekühlt, stirbt ab und wird vom Körper über Leber und Niere ausgeschieden."

Das Gericht stufte diese Werbung als irreführend ein, da der beschriebene positive medizinische Effekt nicht eindeutig nachgewiesen sei.

Grundsätzlich sei für die Richtigkeit der Aussage der Werbetreibende verantwortlich. Die Beklagte sei im vorliegenden Fall dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen.

Vielmehr sei die Wirkungsweise des "Coolsculpting"  fachlich umstritten.

Der Verbraucher werde den Werbetext jedoch in der Weise verstehen, dass die Methode medizinisch klar und eindeutig belegt sei, was aber objektiv gerade nicht der Fall sei.

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