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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Köln: Irreführende Werbung mit Seminar-Teilnahmen

Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen den Eindruck erweckt, die Teilnahme an bestimmten Seminaren und Schulungen (insb. zur Geldwäscheprävention) sei gesetzlich verpflichtet, in Wahrheit eine solche Pflicht jedoch gar nicht existiert (LG Köln, Urt. v. 11.07.2017 - Az.: 33 O 149/16).

Die Beklagte bot Beratungsleistungen im Bereich der Geldwäscheprävention an, u.a. auch Prüfungen, Seminare und Schulungen. Sie warb u.a. mit den Aussagen:

"Dieser Bericht muss der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Abnahme vorgelegt werden."

An anderer Stelle hieß es:

"Immobilienmakler müssen ihre gesetzlichen Pflichten kennen und darüber einen Schulungsnachweis erbringen."

"Gütehändler müssen ihre gesetzlichen Pflichten kennen und darüber einen Schulungsnachweis erbringen."

"Dieses Zertifikat dient dem erforderlichen Nachweis gegenüber den Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden."

Zudem begrenzte die Firma die von ihr aufgestellten Zertifikate auf eine Laufzeit von 3 Jahren.

Die Klägerin sah in allem Wettbewerbsverstöße und klagte vor Gericht auf Unterlassung.

Das LG Köln teilte nur teilweise diese Ansicht.

Die Werbeaussagen bewertete es ebenfalls als irreführend. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass nach dem Geldwäschegesetz (GwG) eine gesetzliche Pflicht bestünde, solche Schulungen und Seminare zu besuchen. Eine solche Auflage sehe das GwG jedoch nicht vor.

Vielmehr spreche das Gesetz nur von angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen. Welche dies genau sind, entscheide der betroffene Unternehmer selbst.

Mit den von der Beklagten angebotenen Veranstaltungen könnten sicherlich diese Sicherungsmaßnahmen erreicht werden. Es handle sich jedoch nicht um die einzige Möglichkeit und sei daher nicht konkret verpflichtet.

Auch die anderen Werbeaussagen stufte das Gericht als Wettbewerbsverletzung ein. Denn es gebe keine gesetzliche Pflicht, einen solchen Schulungsnachweis zu erbringen und ihn der zuständigen Behörde vorzulegen.

In der zeitlichen Begrenzung der Zertifikate hingegen sahen die Robenträger keinen Rechtsverstoß. Da es keine gesetzliche Pflicht zur Vorlage von Zertifikaten gebe, könne die Beklagte frei entscheiden, was sie mit den vor ausgestellten Dokumenten mache.

Den Teilnahmezertifikaten komme kein besonderer Wert und auch kein Nachweischarakter zu, sodass keine bestimmte Gültigkeitsdauer zwingend sei. Die Beklagte könne daher die Laufzeit der Papiere ohne Probleme befristen.

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