Ein Unternehmen, das Finanzsanierungen anbietet, jedoch selbst nicht über die erforderliche Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügt, muss in der Werbung klar darauf hinweisen, dass für die Durchführung der rechtlichen Beratung ein externer Rechtsanwalt beauftragt wird, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbswidrige-werbung-von-finanzsanierungsunternehmen-i-zr-166-06-bundesgerichtshof--20090729.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.07.2009 - Az.: I ZR 166/06).
Die Beklagte bot in ihre Werbung Verbrauchern "Lösungen für ihre finanziellen Probleme" an. Kam ein Kunde zur Beklagten, wurde er weitervermitelt, unter anderem an einen externen Rechtsanwalt, weil nur dieser eine Rechtsberatung durchführen durfte.
Die Klägerin, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, sah hierin eine Irreführung.
Zu Recht wie die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden. Der Verbraucher gehe aufgrund der Werbung davon aus, dass die Beklagte die Beratungstätigkeiten selbst vornehme und somit keine weiteren Kosten entstünden.
Dies sei aber gerade nicht der Fall, denn es werde ein externer Rechtsanwalt beauftragt, durch den zusätzlich Entgelte anfielen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die angesprochene Zielgruppe der Werbung bereits überschuldet sei und jede weitere Kostenposition versuche zu vermeiden.