Bei der Nachahmung von Verpackungsgestaltungen ist grundsätzlich dem freien Warenverkehr der Vorrang einzuräumen. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt allenfalls dann in Frage, wenn eine gestalterische Idee konkret umgesetzt wird, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-wettbewerbswidrigen-herkunftstaeuschung-durch-aehnliche-verpackungsgestaltung-i-zr-144-06-bundesgerichtshof--20090402.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.04.2009 - Az.: I ZR 144/06).
Im vorliegenden Fall stritten zwei Mitbewerber aus der Wurstproduktions-Branche miteinander. Die Verpackung der Waren war ähnlich gestaltet, auch wurden auf beiden Produkten nahezu gleiche Symbole und Gestaltungsmerkmale abgebildet. Die Klägerin begehrte Unterlassung, da sie meinte, die Beklagte ahme unzulässigerweise ihre Produkte nach.
Die höchsten deutschen Zivilrichter wiesen die Klage ab.
Grundsätzlich seien Waren vor Nachahmungen geschützt, wenn sie marken- bzw. urheberrechtlichen Schutz genießen. Liege, wie im vorliegenden Fall, kein derartiger Schutz vorliege, dürften Produkte grundsätzlich nachgeahmt werden. Eine Wettbewerbsverletzung komme dann nur noch in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn der gute Ruf oder die besondere Herkunft ausgebeutet wür