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Kategorie: Onlinerecht

LSG München: Jobcenter muss Namen von Mitarbeitern nicht immer nennen

Ein Jobcenter muss die Namen ihrer Mitarbeitern nicht immer nennen.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller sandte seinen Antrag auf Leistungsfortzahlung an die ihm bekannte E-Mail-Anschrift der zuständigen Sachbearbeiterin des Jobcenter. Das Jobcenter forderte weitere Unterlagen an. Auf eine spätere E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenter erhielt der Antragsteller eine Urlaubs-Abwesenheitsnotiz und die Bitte, sich an eine Sammeladresse zu wenden.

Der Antragsteller bat das Jobcenter vergeblich, ihm den Namen und die E-Mail-Adresse des nunmehr zuständigen Sachbearbeiters zu nennen.

Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht hat - ebenso wie in der Vorinstanz das Sozialgericht München – im Eilrechtsschutz den Antrag abgelehnt. Ein Jobcenter sei nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.

Der Antragsteller kenne die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenter namentlich und auch ihre E-Mail-Adresse. Er kommuniziere fortlaufend per E-Mail mit ihr. Das (schutzwürdige) Interesse des Antragstellers, dass sein Anliegen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Sachbearbeiterin bearbeitet werde, werde durch die vom Jobcenter getroffene interne Vertretungsregelung gewahrt.

Bayer. LSG, Beschluss vom 11.09.2017, – L 7 AS 531/17 B ER- rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des LSG München v. 18.10.2017

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