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Kategorie: Onlinerecht

LSG Niedersachsen-Bremen: Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sind erstattungsfähige Umzugskosten

Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinn zählen.

Diese seien daher vom Jobcenter zu erstatten.

Dem liegt der Fall eines 1955 geborenen Klägers zugrunde, der nach der Trennung von seiner Ehefrau umzog.

Das beklagte Jobcenter hatte dem Kläger zugesichert, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung berücksichtigt, d.h. vom Jobcenter getragen, werden können. Das Jobcenter bezahlte - aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers - die Kosten für ein Umzugsunternehmen. Die Übernahme der Kosten für die Umstellung
des Telefon - und Internetanschlusses und des Nachsendeantrages lehnte das beklagte Jobcenter ab.

Der 6. Senat des LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II zählen. Mit der Zusicherung habe die Beklagte bestätigt, dass der Umzug erforderlich und die
neue Wohnung des Klägers auch angemessen war. Aufgrund der Zusicherung sei das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges zu tragen.

Die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon - und Internetanschlusses gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, würden unmittelbar
durch diesen veranlasst und seien nicht zu vermeiden. Der Kläger könne seine postalische und telefonische Erreichbarkeit nicht anders z.B. auch gegenüber dem Beklagten gewährleisten.

Weiter hat der 6. Senat ausgeführt, dass zwar der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen sei und die hier streitigen Kosten vom Bundessozialgericht (BSG) bislang auch noch nicht ausdrücklich als Umzugskoten benannt worden seien. Allerdings habe das BSG auch z.B. die Kosten für die Sperrmüllentsorgung
zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gezählt.

Damit sei klargestellt, dass unter den Begriff der Umzugskosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten fallen würden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 6. Oktober 2015 – L 6 AS 1349/13

Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen  v. 17.03.2016

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