Ein an sich gegebener journalistischer Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist zu verneinen, wenn der Aktenbestand mehrere tausend Seiten umfasst und das Schwärzen geheimhaltungsbedürftiger Informationen zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand führt, so das VG Frankfurt a.M. <link http: www.datenschutz.eu urteile voraussetzungen-des-auskunftsanspruchs-eines-journalisten-gegenueber-der-bundesanstalt-fuer-finanzdiverwaltungsgericht-frankfurt-20090507.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.05.2009 - Az.: 7 L 676/09).
Der Antragsteller war Redakteur einer Wirtschaftszeitung und recherchierte über die Bankenaufsicht im Rahmen der gegenwärtigen Finanzkrise. Er stellte daher bei der BaFin den Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der Überprüfung verschiedener Kreditinstitute.
Die BaFin lehnte dies ab, da ein erheblicher Teil der Daten geheimhaltungsbedürftig sei und somit vorab geschwärzt werden müsste. Ein solcher Verwaltungsaufwand sei aber nicht vertretbar.
Die Frankfurter Richter stimmten dieser Rechtseinschätzung zu.
Eine Auskunft sei dem Journalisten wegen des mit ihr verbundenen unvertretbar hohen Aufwand zu verwehren. Zudem stünden der Einsichtnahme Verschwiegenheitspflichten sowie der Schutz personenbezogener Daten und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen.
Ein unverhältnismäßig hoher Kostenrahmen sei immer dann anzunehmen, wenn der Aktenbestand mehrere Tausend Seiten umfasse und in erheblichem Ausmaß geheimhaltungsbedürftige Daten enthalte. Es sei vorliegend der BaFin nicht zuzumuten, etwa 10.000 Seiten gewissenhaft auf schutzbedürftige Daten hin zu überprüfen und zu schwärzen. Die Behörde habe überzeugend dargelegt, dass der überwiegende Teil des Akteninhalts der Verschwiegenheitspflicht unterliege.