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Kategorie: Onlinerecht

AG Köln: "Kaufen"-Button im Online-Handel nicht ausreichend

Das AG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2014 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.04.2014 - Az.: 142 C 354/13) hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons mit der Bezeichnung "Kaufen" nicht ausreichend ist.

Zum 01.08.2012 ist die sogenannte "Button"-Lösung im Online-Handel in Kraft getreten, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ <link http: www.dr-bahr.com infos rechts-faq fernabsatzrecht-button-loesung.html _blank external-link-new-window>"Fernabsatzrecht Button-Lösung". Das Gesetz sieht u.a. vor, dass der Verbraucher in den Fällen, in denen er einen für ihn entgeltpflichtigen Vertrag im Internet mit einem Unternehmer abschließt, die Entgeltpflichtigkeit durch die Aktivierung eines Buttons bestätigen muss. Auf diesem Button muss gut lesbar die folgende Formulierung: „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine andere, entsprechend eindeutige Formulierung wiedergegeben werden.

Das AG Köln hatte nun zu beurteilen, ob die Beschriftung "Bestellen und Kaufen" eine solche ausreichende Beschriftung ist und hat dies verneint:

"Alleine dem Wort „Kaufen“ ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Durch die Verknüpfung mit „und“ wird das Kaufen dem Bestellen als Willenserklärung gleichgestellt, womit dem Kaufen kein weiterer über Bestellen hinausgehender Bindungswille beigemessen werden kann, sondern nur die Art der Erklärung selbst beschrieben wird.

Dass aber die Verwendung der Begriffe Bestellen, Erwerben und Abonnieren alleine nicht ausreichend sind, ist weitgehend anerkannt (...)."

Und weiter:

"Für die alleinige Verwendung des Begriffes „Kaufen“ gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes. Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten.

So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt bei dem es um ein Abonnement geht. Hierdurch wird die erforderliche Klarheit der Formulierung beeinträchtigt, da der Verbraucher keine Ware einmalig bestellen oder kaufen sondern einen Kalender auf Dauer abonnieren oder beziehen soll.

Die erforderliche Betonung der „Pflicht“ wird auch nicht durch die Angabe des Preises in der Angebots – E Mail im zweiten Absatz hergestellt, da es an der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Bestellvorgang selbst fehlt."

Auch die Tatsache, dass in den Gesetzesmaterialien die "Kaufen"-Variante als ausreichend beschrieben wurde, lässt das Gericht nicht gelten:

"Soweit die Klägerin sich auf die Gesetzesmaterialien beruft, ist festzustellen, dass die Auffassung der Begriff „Kaufen“ sei zur Erfüllung der Pflicht (...) ausreichend, nicht den Willen des Gesetzgebers wiedergibt sondern nur Teil der Erklärung der Bundesregierung ist.

Diese Auffassung ist indes nicht Gesetz geworden ist und lässt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht im Wege der Auslegung herleiten."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine typisch juristische Entscheidung, die der normale Durchschnittsbürger kaum inhaltlich nachvollziehen wird können. Denn für den Verbraucher ist Kaufen immer Kaufen und nichts anderes.

Die Bezeichnung "Kaufen" ist eine der häufigsten Beschriftungen für den Bestell-Button im Internet, wie ein Blick auf Amazon oder eBay zeigt. Die weitere Entwicklung kann also mit Spannung erwartet werden.

Das Urteil des AG Köln ist jedoch keineswegs unvertretbar, sondern durchaus im Rahmen der Auslegung. Der Gesetzgeber hat hier einfach ein inhaltliches Monstrum erschaffen, das nun seine Fangzähne zeigt.

Unternehmer sollten daher trotz eines drohenden Conversions-Verlustes noch einmal eindringlich darüber nachdenken, ob sie nicht möglicherweise doch eine andere Beschriftung wählen.

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