Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Hildesheim: Bestellbutton mit "Mit PayPal bezahlen", "Mit Kreditkarte bezahlen", "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" oder "Bezahlen per Vorkasse" unzureichend

Die Beschriftung des Online-Bestellbuttons mit Texten wie "Mit PayPal bezahlen", "Mit Kreditkarte bezahlen", "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" oder "Bezahlen per Vorkasse"  ist nicht ausreichend (LG Hildesheim, Urt. v. 07.03.2023 - Az.: 6 O 156/22).

Es ging um die bekannte Online-Verkaufsplattform Digistore24 und die Beschriftung der Bestellbuttons.

Das Gericht hatte  zu beurteilen, ob die Texte

"Mit PayPal bezahlen"

oder

"Mit Kreditkarte bezahlen"

oder 

"Bezahlen mit SOFORT-Überweisung"

oder

"Bezahlen per Vorkasse" 

die Anforderungen des § 312j Abs.3 BGB erfüllten. Die Norm lautet bekanntlich:

§ 312j Abs.3 BGB:
"(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."

Das Gericht hat die Frage verneint und alle Varianten als nicht ausreichend eingestuft:

"In dem von der Beklagten vorgesehenen Bestellprozess findet sich keine Schaltfläche, die die Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ verwendet.

Der Besteellvorgang wird unstreitig durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit... bezahlen“ bzw. „Bezahlen ...“ ausgelöst.

Dies erfüllt dies nach dem konkreten Ablauf des Bestellvorgangs nicht die Voraussetzungen des § 312) Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigen soll, sich zu einer Zahlung zu verpflichten."

Und weiter:

"Zwar spricht die Verwendung des Wortes „bezahlen“ zunächst dafür, dass der Verbraucher durch den Klick seinen Rechtsbindungswillen und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts bestätigt. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass sich dieser Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen" befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte (...). Der Unternehmer ist insoweit nach § 312j Abs. 1 2. Alt BGB u.a. verpflichtet anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Der Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit ... bezahlen“ bzw. „Bezahlen ..." kann daher vom Verbraucher vorliegend auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen“ möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Rechts-News durch­suchen

26. Januar 2026
Wer ein Auto bezahlt, abholt und ein Jahr nutzt, kann sich nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons vom Kauf lösen.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen
21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen