Die Beschriftung des Online-Bestellbuttons mit Texten wie "Mit PayPal bezahlen", "Mit Kreditkarte bezahlen", "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" oder "Bezahlen per Vorkasse" ist nicht ausreichend (LG Hildesheim, Urt. v. 07.03.2023 - Az.: 6 O 156/22).
Es ging um die bekannte Online-Verkaufsplattform Digistore24 und die Beschriftung der Bestellbuttons.
Das Gericht hatte zu beurteilen, ob die Texte
"Mit PayPal bezahlen"
oder
"Mit Kreditkarte bezahlen"
oder
"Bezahlen mit SOFORT-Überweisung"
oder
"Bezahlen per Vorkasse"
die Anforderungen des § 312j Abs.3 BGB erfüllten. Die Norm lautet bekanntlich:
§ 312j Abs.3 BGB:
"(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."
Das Gericht hat die Frage verneint und alle Varianten als nicht ausreichend eingestuft:
"In dem von der Beklagten vorgesehenen Bestellprozess findet sich keine Schaltfläche, die die Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ verwendet.
Der Besteellvorgang wird unstreitig durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit... bezahlen“ bzw. „Bezahlen ...“ ausgelöst.
Dies erfüllt dies nach dem konkreten Ablauf des Bestellvorgangs nicht die Voraussetzungen des § 312) Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigen soll, sich zu einer Zahlung zu verpflichten."
Und weiter:
"Zwar spricht die Verwendung des Wortes „bezahlen“ zunächst dafür, dass der Verbraucher durch den Klick seinen Rechtsbindungswillen und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts bestätigt. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass sich dieser Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen" befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte (...). Der Unternehmer ist insoweit nach § 312j Abs. 1 2. Alt BGB u.a. verpflichtet anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Der Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit ... bezahlen“ bzw. „Bezahlen ..." kann daher vom Verbraucher vorliegend auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen“ möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.