Es besteht für eine Zeitung keine Pflicht, den Verfasser eines Artikels zu nennen, so das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile presse-muss-namen-eines-verfassers-nicht-preisgeben-16-u-257-08-oberlandesgericht-frankfurt_a_m-20090728.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.07.2009 - Az.: 16 U 257/08).
Über den Kläger, einen Imbissbetreiber, veröffentlichte die beklagte Zeitung einen Testbericht, der negativ ausfiel. Der Unternehmer wollte von der Zeitung den Namen des Artikels-Verfassers wissen, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Der Verlag verweigerte jedoch die Auskunft und berief sich auf sein Presseprivileg.
Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden.
Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit sei es, dass die Presse nicht verpflichtet sei, den Autor eines Berichts zu benennen. Die Eigenständigkeit der Presse reiche von der Beschaffung der Informationen bis hin zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen.
Jedoch stünde der Betroffene nicht vollkommen schutzlos da. Denn nach den presserechtlichen Bestimmungen könne sich der Imbissbetreiber an den verantwortlichen Redakteur und den Verleger wenden, die für die Berichterstattung haften würden. Ein Anspruch auf Namensnennung des Verfassers hingegen bestehe nicht