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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr trotz Unterlassungserklärung bei fehlender Vollmacht

Eine Unterlassungserklärung, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten abgibt und im eigenen Namen unterschreibt, ist nur dann wirksam, wenn der Advokat auf Aufforderung hin eine Vollmacht vorlegt <link http: www.dr-bahr.com download lg-hamburg-310-o-133-13-17-04-2013.pdf _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 17.04.2013 - Az.: 310 O 133/13).

Inhaltlich ging es um die Verletzung von Fotorechten im Online-Bereich. Der Antragsgegner hatte zu kommerziellen Zwecken unerlaubt ein Foto verwendet. Auf die Abmahnung hin, die wir für unsere Mandanten aussprachen, meldete sich ein Rechtsanwalt und legte eine Unterlassungserklärung für den Antragsgegner vor, die der Advokat jedoch selbst unterschrieben hatte. Eine Vollmacht fehlte.

Auf die Aufforderung hin, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen, erfolgte nichts. Auch eine telefonische Rückfrage blieb erfolglos.

Das LG Hamburg entschied, dass der Rechteinhaber sich in einem solchen Fall nicht darauf verweisen lassen müsse, dass hier möglicherweise eine wirksame Stellvertretung vorliege. Vielmehr sei der Abgemahnte - spätestens auf die Aufforderung hin - verpflichtet nachzuweisen, dass er wirksam eine Vollmacht erteilt habe. Denn andernfalls bestünde für den Rechteinhaber die Unklarheit, ob die abgegebene Unterlassungserklärung nun wirksam sei oder nicht.

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