Nutzt ein Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsprozesses die Chatprotokolle auf dem Rechner seines Arbeitnehmers, um diesen Straftaten nachweisen zu können, so sind diese Beweise verwertbar (LAG Hamm, Urt. v. 10.07.2012 - Az.: 14 Sa 1711/10).
Der Arbeitgeber kündigte seinem Angestellten wegen begangener Straftaten im Betrieb. Um dem Mitarbeiter die Handlungen nachzuweisen, griff der Arbeitgeber auf den Rechner des ausgeschiedenen Klägers zu und verwendete die dort aufgefundenen Chatprotokolle.
Die Hammer Richter stuften dies als zulässig ein.
Da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall lediglich eine gelegentliche private Nutzung gestattet und zugleich darauf hingewiesen, dass keine Vertraulichkeit erwarten werden könne. So sei auch die Überwachung angekündigt worden.
Ein Arbeitnehmer müsse, so die Richter, bei einer solch eingeschränkten Vertraulichkeit damit rechnen, dass der Arbeitgeber entsprechende Hinweise auf seinem Rechner gegen ihn verwende. Es bestehe daher kein Beweisverwertungsverbot.