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Kategorie: Datenschutzrecht

BAG: Kein DSGVO-Anspruch auf vollständigen Compliance-Bericht

Personen, die von einer Compliance-Untersuchung betroffen sind, haben keinen Anspruch auf eine vollständige Kopie des Abschlussberichts. Sie müssen sich mit der Einsichtnahme begnügen.

Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche erfassen nur die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten, nicht das Dokument als Ganzes. Juristische Bewertungen und Mandantenhinweise in einem Compliance-Bericht fallen hingegen nicht in diesen Anwendungsbereich (BAG, Urt. v. 16.04.2026 - Az.: 8 AZR 169/25).

In dem zugrundeliegenden Fall war eine leitende Mitarbeiterin wegen Vorwürfen zu ihrem Führungsverhalten untersucht worden. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte dazu Compliance-Abschlussberichte erstellt, die Aussagen, Namen, Zitate und Bewertungen enthielten.

Die Arbeitgeberin lehnte die Herausgabe einer vollständigen Kopie unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen und Rechte Dritter ab.

Die Mitarbeiterin klagte auf vollständige Übermittlung, um die darin gespeicherten Aussagen zu überprüfen.

Das BAG lehnte den Anspruch ab.

Das Gericht stellte klar, dass der datenschutzrechtliche Anspruch auf eine Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich die personenbezogenen Daten selbst erfasse, nicht jedoch das gesamte Dokument.

Die juristischen Ausführungen und Mandantenhinweise in einem der Berichte seien keine Daten über die Klägerin, sondern rechtliche Einschätzungen.

Für das Verständnis ihrer eigenen Daten benötige die Klägerin die vollständige juristische Einordnung nicht, weshalb eine Dokumentenkopie nicht erforderlich sei.

Darüber hinaus stünden Rechte Dritter, vertrauliche Quellen und Geschäftsgeheimnisse einer Vollkopie entgegen.

Auch aus dem Recht auf Einsicht in die Personalakte ergebe sich kein Anspruch auf eine vollständige Kopie des gesamten Berichts. Die Klägerin könne ihre Rechte durch Einsichtnahme hinreichend wahrnehmen, ohne eine vollständige Reproduktion zu benötigen.:

"Der Compliance-Abschlussbericht (…) enthält aber nicht ausschließlich personenbezogene Daten iSv. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die allein in der Fassung vom 31. Januar 2024 enthaltenen rechtlichen Ausführungen stellen jedenfalls insoweit keine personenbezogenen Daten dar, als sie eine rechtliche Analyse enthalten. 

Bei einer rechtlichen Analyse handelt es sich nicht um eine Information über die betroffene Person, sondern höchstens, soweit sie sich nicht ohnehin auf eine rein abstrakte Rechtsauslegung beschränkt, um eine Information darüber, wie der Verantwortliche die rechtliche Situation einschätzt (...)."

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