Wer persönliche Daten selbst öffentlich macht, kann keinen DSGVO-Schadenersatz wegen Datenscrapings bei Facebook verlangen, da es an dem erforderlichen Kontrollverlust und somit an einem Schaden fehlt (KG Berlin, Urt. v. 03.04.2025 - Az.: 1 U 44/23).
In dem vorliegenden Fall machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen der Datenscraping-Ereignisse gegen Facebook geltend.
Das KG Berlin lehnte das Begehren ab, da kein Schaden entstanden sei. Die für einen Ausgleichsanspruch in Frage kommenden personenbezogenen Daten habe die Klägerin bereits vor 2018 auf ihrem eigenen Internet-Blog selost online gestellt.
Ein Kontrollverlust komme daher nicht in Betracht.
Eine Beeinträchtigung durch einen Verlust der Datenkontrolle sei nicht feststellbar, da die Klägerin die Informationen selbst öffentlich gemacht habe.
Zudem sei die Telefonnummer durch den Blog und Social-Media-Verlinkungen für jeden zugänglich gewesen.
"Die Klägerin betreibt (…) einen eigenen Blog, für den sie aufgrund der Impressumspflicht ihren Namen, ihre Telefonnummer, ihr Anschrift und ihre E-Mail-Adresse bereits vor 2018 im Internet öffentlich einsehbar angegeben hat. Dieser Blog ist nach Angaben der Klägerin zudem mit Social-Media-Plattformen verlinkt.
Die Klägerin hat demnach ihre personenbezogenen Daten und insbesondere auch ihre Telefonnummer aktiv und bewusst einem unbestimmbaren Personenkreis bekanntgegeben, so dass sie keine Kontrolle mehr über diese Daten hatte, die
sie durch das Scraping hätte verlieren können.Dementsprechend ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftige Schäden zu ersetzen, die durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sein oder entstehen könnten. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Schäden durch Einsicht in ohnehin öffentlich einsehbare Daten entstehen sollten."