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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Kein Eilverfahren gegen Access-Provider, wenn Urheberrechtsverletzungen im allgemeinen länger bekannt

Nach Meinung des OLG München besteht keine Möglichkeit Sperrungsansprüchen aufgrund von Urheberrechtsverstoßen gegen Access-Provider im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchzusetzen, wenn bereits länger bekannt ist, dass auf den betreffenden Internet-Portalen Rechtsverstöße begangen werden. Dabei ist auf die allgemeine Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen abzustellen und nicht auf das konkret geschädigte urheberrechtlich geschützte Werk (OLG München, Urt. v. 07.02.2019 - Az.: 29 U 3889/18).

Die Rechteinhaber bestimmter Bücher gingen gerichtlich gegen einen Internet-Access-Provider vor und machten entsprechende Sperrungsansprüche geltend. Sie verlangten  die Blockierung bestimmter Seiten, auf denen die urheberrechtlich geschützten Werke unerlaubt veröffentlicht waren. Diesen Anspruch machten sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutz geltend.

Das OLG München wies dies Antrag ab, da keine Eilbedürftigkeit vorliege. Dabei stellen die Münchener Juristen nicht auf die konkret verletzten Bücher ab, sondern vertreten den Standpunkt, dass hier vielmehr die allgemeine Kenntnis, dass auf diesen Portalen Urheberrechtsverletzungen begangen würden, ausreichend sei:

"Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen verletzt diese nicht werksbezogene Betrachtungsweise (...) die Antragstellerinnen nicht in ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG oder ihr verfassungsmäßiges Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (...).  Den Antragstellerinnen wird nicht die Möglichkeit genommen, weiterhin die begehrte Sperrung des Zugangs zu den rechtsverletzenden Portalen durchzusetzen, sondern nur die Möglichkeit dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen.

Ist den Antragstellerinnen aber bekannt, dass über die Portale ständig Rechtsverletzungen hinsichtlich zahlreicher Werke verübt werden, und entscheiden sie sich gleichwohl trotz Kenntnis von Verletzungen auch bezüglich von ihnen verlegter Werke dafür, eine Sperrung des Zugangs zu diesen Portalen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst nicht zu beantragen, gebietet es weder der verfassungsrechtliche Schutz des Urheberrechts noch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ihnen diese Möglichkeit mit jeder neuen bekannt werdenden Rechtsverletzung erneut zu eröffnen."

Und weiter:

"Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zwingt eine nicht werksbezogene Betrachtung beim Verfügungsgrund auch nicht dazu, dass Rechteinhaber wie die Antragstellerin gezwungen wären, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, sobald die betreffende Website und die erste Verletzung eines dem Rechteinhaber zustehenden Titels im Internet verfügbar ist.

Die Möglichkeit des Vorgehens gegen den Access-Provider ist subsidiär, sie besteht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG nur, wenn für den Inhaber des Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen. Zudem muss sie gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 TMG verhältnismäßig sein, was voraussetzt, dass es sich nicht nur um eine vereinzelte Rechtsverletzung handelt, sondern die rechtswidrigen Inhalte auf der Website überwiegen (...).

Der Rechteinhaber muss daher nicht, sobald er von einer Rechtsverletzung und der Website Kenntnis hat, gegen die Accessprovider vorgehen, um sich nicht dringlichkeitsschädlich zu verhalten, sondern erst, wenn er zudem davon Kenntnis hat, dass ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber und dessen Hostprovider aussichtslos ist und er Kenntnis davon hat, dass sich auf dem Portal hauptsächlich rechtswidrige Inhalte befinden, oder er die Augen vor diesen Kenntnissen verschließt (...)."

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