Der Mobilfunkanbieter Telefónica darf Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit nicht einseitig und ohne sachlichen Grund vorzeitig kündigen. Eine entsprechende Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach deutschem AGB-Recht unwirksam (OLG Bamberg, Urt. v. 20.05.2026 -Az.: 3 UKl 15/25 e).
Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte gegen Telefónica Germany wegen einer entsprechenden Klausel in Mobilfunkverträgen der Tarife o2 Mobile Unlimited Max und o2 Mobile Unlimited Smart.
Die Regelung erlaubte dem Anbieter, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, also auch vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit. Verbraucher hingegen konnten erst zum Ende der Mindestlaufzeit mit derselben Frist kündigen.:
“Abweichend hiervon kann Telefónica Germany Verträge (…) jederzeit mit einer Frist von 1 Monat kündigen, auch bereits vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit."
Das OLG bejahte einen Wettbewerbsverstoß und untersagte Telefónica die weitere Verwendung der Kündigungsklausel gegenüber Verbrauchern.Das Gericht sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die asymmetrischen Kündigungsrechte störten das vertragliche Gleichgewicht erheblich. Nur der Anbieter könne sich während der Mindestlaufzeit jederzeit vom Vertrag lösen, der Kunde hingegen bleibe bis zum Laufzeitende gebunden.
Dies höhle die Planungssicherheit der Verbraucher aus und entbehre eines sachlichen Grundes.
Das Gericht stellte klar, dass die Einwände von Telefónica nicht durchgreifen würden:
“Sie benachteiligt die Verbraucher unangemessen gern. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. (…)”
Und weiter.
"Die Klausel bewirkt, dass der Kunde an die vereinbarte Mindestlaufzeit gebunden ist, während die Beklagte sich jederzeit und ohne Gründe unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig vom Vertrag lösen kann. Es steht ihr sogar frei, das Vertragsverhältnis unmittelbar nach Vertragsabschluss durch Kündigung zu beenden. Es liefe in diesem Fall gerade einmal einen Monat.
Bei einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten (…) ist dies ein deutlicher Unterschied. Eine solche Regelung stellt ein nicht mehr akzeptables Ungleichgewicht zu Lasten des Kunden dar.
Die Dauer des Vertragsverhältnisses steht für diesen während der gesamten Mindestlaufzeit völlig unabsehbar im Belieben der Beklagten, die sich aber ihrerseits gegenüber dem Kunden auf die
vereinbarte Mindestlaufzeit berufen kann (…)."