Wenn die Leistung von Photovoltaik-Speichern softwareseitig begrenzt wird, müssen Kunden dies trotz vorheriger Leistungsversprechungen des Herstellers hinnehmen, sofern die Drosselung aus Sicherheitsgründen erfolgt (LG Traunstein, Urt. v. 11.03.2025 – - Az.: 2 O 312/24).
Ein Mann kaufte bei einem Dritten zusammen mit einer Photovoltaikanlage einen Heimspeicher-Akku der beklagten Herstellerfirma. Enthalten war eine Garantie hinsichtlich des Leistungsvolumens.
Nach mehreren Vorfällen mit Bränden bei baugleichen Akkus reduzierte Hersteller die Leistung des Akkus aus Sicherheitsgründen ferngesteuert. Dabei wurden die garantierten Leistungswerte unterschritten.
Der Kläger sah darin einen Mangel und eine Verletzung der Garantie.
Das Gericht teilte diese Ansicht jedoch nicht und wies die Klage ab.
Ein Gewährleistungsanspruch komme bereits deshalb nicht in Betracht, da der Kläger den Akkumulator nicht direkt vom verklagten Hersteller, sondern von einem Zwischenhändler erworben hatte. Somit könne er sich nicht auf Gewährleistungsrechte gegenüber dem Hersteller berufen.
Aber auch aus der abgegebenen Herstellergarantie könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Ein Garantiefall, also ein Material- oder Verarbeitungsfehler, der die Funktionsfähigkeit beeinträchtige, liege nämlich nicht vor.
Der Kläger habe keine konkreten Hinweise oder Belege dafür geliefert, dass in seinem Akkumulator tatsächlich ein solcher Defekt bestünde. Der Hinweis auf Brandfälle bei anderen Geräten reiche nicht aus, um einen konkreten Mangel am eigenen Gerät nachzuweisen.
Darüber hinaus sei der Hersteller auch aus Eigentumsrecht nicht verpflichtet, die Fernabschaltung oder die reduzierte Kapazität aufzuheben. Eine Fernsteuerung könne zwar eine Beeinträchtigung darstellen. Im vorliegenden Fall sei das Verhalten des Herstellers aber eine gerechtfertigte Maßnahme im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte habe nach mehreren Brandvorfällen vorsorglich Maßnahmen ergriffen, um weitere Gefahren zu vermeiden. Solche Sicherheitsmaßnahmen seien angemessen und rechtmäßig, zumal sie zeitlich befristet und im Interesse der Nutzer erfolgt seien.
Auch deliktische Ansprüche kämen nicht in Betracht. In dem Vorgehen der Beklagten liege keine sittenwidrige oder fahrlässige Schädigung. Die Beklagte habe mit der Leistungsminderung auf potenzielle Sicherheitsrisiken reagiert:
“Hier hat die Beklagte aufgrund der unstreitig stattgefundenen Brände erkannt, dass von den Batterieheimspeichern möglicherweise Gefahren ausgehen können. Dabei ist die zeitlich befristete ganz oder teilweises Leistungsreduktion der Speicher eine wirksame und vor allem schnell zu vollziehende Maßnahme zum Schutz vor weiteren Bränden, so dass die Gründe für die Vorfälle untersucht werden können. Die Beklagte war unter diesem Gesichtspunkt zur Abschaltung bzw. Leistungsreduzierung jedenfalls berechtigt; ob sie dazu sogar verpflichtet war, kann dahinstehen”.