Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Markenrecht

BPatG: Kein Markenschutz für "after-work-party" für Bereich Organisation und Events

Die Wortkombination "after-work-party" ist für die Bereiche Veranstaltung von Events, Marketing und Organisation als Marke nicht eintragbar, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt <link http: www.online-und-recht.de urteile after-work-part-nicht-markenfaehig-fuer-bereiche-veranstaltung-und-marketing-27-w-pat-207-09-bundespatentgericht--20101012.html _blank external-link-new-window>(BPatG. Beschl. v. 12.10.2010 - Az.: 27 W (Pat) 207/09).

Die Richter erklärten, dass die Wortkombination "after-work-party" mittlerweile in der deutschen Sprache alltäglich verwendet werde und auch von denjenigen verstanden werde, die der englischen Sprache nicht besonders mächtig seien. Ohne weiteres werde daher der durchschnittliche Verbraucher "after-work-party" mit "Party nach der Arbeit" übersetzen.

Dieser Bezeichnung und deren Übersetzung komme daher nur beschreibender Sinngehalt zu, der mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft kein Markenschutz gewährt werden könne. Ein betrieblicher Hinweis werde in dem Begriff nicht gesehen.

Rechts-News durch­suchen

16. Juni 2026
Google haftet nicht für KI-Übersichten zu Duftzwillingen: Markenrechtliche Ansprüche scheitern an fehlender markenmäßiger Nutzung.
ganzen Text lesen
15. Juni 2026
Die New York Times scheitert vor Gericht: Für das Wort "Wordle" bestehen in Deutschland keine älteren Markenrechte.
ganzen Text lesen
12. Juni 2026
Unberechtigte Patentmeldungen an Online-Plattformen, die zur Sperrung führen, lösen wie eine Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz aus.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Ein Händler darf Luxus-Kosmetik nicht im Wühltisch oder in beschädigter Verpackung verkaufen, wenn dies das Markenimage schädigt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen