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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Kein Markenschutz für "after-work-party" für Bereich Organisation und Events

Die Wortkombination "after-work-party" ist für die Bereiche Veranstaltung von Events, Marketing und Organisation als Marke nicht eintragbar, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt <link http: www.online-und-recht.de urteile after-work-part-nicht-markenfaehig-fuer-bereiche-veranstaltung-und-marketing-27-w-pat-207-09-bundespatentgericht--20101012.html _blank external-link-new-window>(BPatG. Beschl. v. 12.10.2010 - Az.: 27 W (Pat) 207/09).

Die Richter erklärten, dass die Wortkombination "after-work-party" mittlerweile in der deutschen Sprache alltäglich verwendet werde und auch von denjenigen verstanden werde, die der englischen Sprache nicht besonders mächtig seien. Ohne weiteres werde daher der durchschnittliche Verbraucher "after-work-party" mit "Party nach der Arbeit" übersetzen.

Dieser Bezeichnung und deren Übersetzung komme daher nur beschreibender Sinngehalt zu, der mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft kein Markenschutz gewährt werden könne. Ein betrieblicher Hinweis werde in dem Begriff nicht gesehen.

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