Der Einsatz minderjähriger Alkohol-Testkäufer ist wettbewerbsrechtlich zulässig und führt nicht zur Unwirksamkeit des Unterlassungsanspruchs <link http: www.online-und-recht.de urteile einsatz-minderjaehriger-alkohol-testkaeufer-an-tankstelle-zulaessig-416-o-78-10-landgericht-hamburg-20100902.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 02.09.2010 - Az.: 416 O 78/10).
Der klägerische Verbraucherschutzverein setzte Minderjährige ein, um Alkohol-Testkäufe bei einem Tankstellenbetreiber, dem Beklagten, durchzuführen. Da der Beklagte die Waren an die Jugendlichen abgab, mahnte der Verein den Unternehmer ab.
Dieser hielt das klägerische Vorgehen für rechtsmissbräuchlich, da der Nachweis durch den Einsatz von Minderjährigen und somit mittels unerlaubter Handlungen erfolgt sei.
Die Hamburger Richter bejahten den Anspruch.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes minderjähriger Testkäufer gegeben sei. Zwar sei es richtig, dass Jugendliche für eine "kurze logische Sekunde" zu einer rechtswidrigen Handlung angestiftet würden. Dies sei aber vorliegend nicht verwerflich.
Denn der Minderjährige könne über das alkoholhaltige Getränk nicht verfügen, vielmehr müsse er es nach dem Testkauf direkt an die ihn begleitende erwachsene Person abgeben. Es wäre zudem lebensfremd, anzunehmen, dass der Minderjährige eine Art Anleitung zum Kauf von Alkohol erhielt. Dass es ohne Schwierigkeiten möglich sei, am Tankstellen Alkohol zu erhalten, sei den Jugendlichen heutzutage vollkommen bewusst.
Das <link http: www.online-und-recht.de urteile durchfuehrung-von-alkohol-testkauf-durch-verein-pro-verbraucherschutz-unzulaessig-6-o-104-10-landgericht-hanau-20100914.html _blank external-link-new-window>(LG Hanau, Urt. v. 14.09.2010 - Az.: 6 O 104/10) hatte vor kurzem einen identischen Fall zu beurteilen und wies die Klage aufgrund von Rechtsmissbrauch ab. Die dortigen Richter waren der Ansicht, der Kauf durch einen Minderjährigen sei eine Ordnungswidrigkeit. Die so erlangten Ergebnissen seien daher nicht verwertbar.