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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch gegen Google wegen fehlerhafter KI-Übersicht

Ein KI-generierter Google-Text zur Penisverlängerung bleibt zulässig, da er im Kontext nicht irreführend und medizinisch verständlich ist. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs.5 DMA vor.

Auch wenn die KI-Übersicht von Google nicht ganz fehlerfrei ist, hat ein betroffenes Unternehmen keinen Unterlassungsanspruch, wenn die angegriffene Äußerung im Ergebnis doch richtig verstanden wird (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.09.2025 - Az.: 2-06 O 271/25).

Ein Zusammenschluss von Ärzten aus dem Bereich der plastischen Chirurgie beanstandete einen KI-Text von Google.

Dabei handelte es sich um eine automatisiert generierte Antwort, die bei der Suche nach "Penisvergrößerung" angezeigt wurde. Darin hieß es, dass bei einer Penisverlängerung der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert werde:

“Bei einer Penisverlängerung wird der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert.”

Die Klägerin hielt dies für medizinisch falsch und geschäftsschädigend. Sie trug vor, dass sie auf verlässliche und sachlich richtige Suchergebnisse angewiesen sei, da ihre Zielgruppe fast ausschließlich über die Suchmaschine nach Angeboten suche.

Das LG Frankfurt a.M. lehnte die begehrte einstweilige Verfügung ab.

1. KI-Text zwar nicht ganz fehlerfrei, aber doch verständlich:

Die Aussage in der KI-Übersicht sei nicht offensichtlich falsch. 

Im Kontext werde dem Leser vielmehr klar, dass nicht der Penis selbst, sondern nur die Haltebänder durchtrennt würden. Dies entspreche auch dem üblichen medizinischen Vorgehen. 

Die Behauptung sei daher nicht irreführend.

Die KI-Übersicht sei als Aufzählung (Bullet Points) gegliedert und enthalte mehrere Hinweise zur operativen Technik. Direkt im Anschluss an den kritisierten Satz seien weitere Ausführungen erfolgt.

Ein durchschnittlich aufmerksamer Internetnutzer werde diese Beschreibung nicht missverstehen:

"Insgesamt versteht der Adressat im Gesamtkontext daher, wie die Operation der Penisverlängerung konkret verläuft und geht nicht davon aus, dass der Schwellkörper selbst durchtrennt wird, sondern gerade nur ein Teil davon, nämlich die Haltebänder. (…)

Denn jedenfalls scheidet eine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne im hiesigen Streitfall aus. 

Denn im Gesamtkontext der Äußerung aus Sicht der angesprochenen, durchschnittlich aufmerksamen Adressaten stellt sich diese letztlich nicht als falsch dar."

2. Auch kein Anspruch nach Art. 6 Abs. 5 DMA:

Auch ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 5 Digital Markets Act (DMA)  komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. 

Art. 6 Abs. 5 DMA soll sicherstellen, dass sogenannte Gatekeeper-Plattformen, die als zentrale Zugangstore zum digitalen Markt agieren, ihre eigenen Produkte oder Dienste nicht bevorzugt darstellen. Sie dürfen also keine Selbstbevorzugung im Ranking oder bei der Sichtbarkeit gegenüber Drittanbietern vornehmen.

Bei der KI-Übersicht handle nicht um ein eigenständiges Produkt der Suchmaschine, sondern um einen Bestandteil der Suchergebnisse. Die beanstandete Darstellung stelle daher keine unzulässige Selbstbevorzugung im Sinne des DMA dar, da keine eigenen Leistungen beworben oder bevorzugt würden:

"Denn die angegriffene "KI-Übersicht" stellt letztlich einen Teil des Suchergebnisses und nicht das Angebot oder den Verweis auf andere, eigene Produkte, dar.

Im Streitfall ist die Anzeige, die die Antragstellerin angreift, auf die Suchanfrage "Penisvergrößerung" bezogen, wobei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin durch Methoden der Künstlichen Intelligenz aus den Inhalten der aus dem Index der Antragsgegnerin bezogenen Webseiten diese Übersicht generiert wird.

Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für den Inhalt dieses Ergebnisses als eigene Äußerung und als eigene Leistung haften muss, bezieht sich die KI-Übersicht konkret auf die Suchanfrage und stellt sich als Antwort hierauf dar. Es handelt sich damit um einen Teil des Suchergebnisses und nicht um einen Verweis auf ein eigenes Produkt. Denn die angegriffene KI-Übersicht ist hiervon gerade nicht in dem Sinne zu trennen, dass es sich um ein separates, eigenes Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA handelt."

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