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Kategorie: Onlinerecht

LG Flensburg: Kein unwesentliches Beiwerk in Instagram-Video = Urheberrechtsverletzung

Ein unwesentliches Beiwerk ISd. § 57 UrhG liegt dann nicht vor, wenn das betreffende Objekt in einem Instagram -Video mehr als die Hälfte der Gesamtzeit zu sehen ist (LG Flensburg, Urt. v. 07.05.2021 - Az.: 8 O 37/21).

Die Klägerin fertigte unterschiedliche Kunstobjekte aus Metallen her. Im vorliegenden Fall ging es um ein Werk mit Namen "Edelblüte".

Die Beklagte zeigte in einem Instagram -Video  ihr Kosmetik- und Nagelstudio. An der Wand im Hintergrund war ein Produkt zu sehen, das dem Werk der Klägerin nachgebildet war. 

Die Klägerin sah hierin eine Urheberrechtsverletzung und klagte.

Zu Recht wie das Gericht entschied.

Auch wenn das Video der Beklagten sich primär mit ihrem Kosmetik- und Nagelstudio beschäftige, sei das Objekt im Hintergrund kein unwesentliches Beiwerk iSd.§ 57 UrhG, denn es werde mehr als 50 % der Gesamtlaufzeit gezeigt:

"Aufgrund der Dauer, für die die Vervielfältigungen des Werks „Edelblüte“ im Video zu sehen sind, und aufgrund der Art und Weise, in der diese im Video dargeboten werden, handelt es sich nicht um eine gemäß § 57 UrhG erlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung.

Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird (...) Hierzu reicht eine bloß untergeordnete Beziehung nicht aus. Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung ist unwesentlich (...) vielmehr nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht. (...)"

Und weiter:

"Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den Vervielfältigungen des Werks „Edelblüte“ im Video nicht lediglich um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne der Vorschrift.

Denn die Vervielfältigungsstücke sind sowohl für eine erhebliche Dauer, als auch in den Screenshots - wobei das Gericht mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgeht, dass diese repräsentativ für das Video sind – neben dem Kopf der Verfügungsbeklagten, die – offenbar - den Ablauf im Studio erklärt und auf die der Betrachter des Videos daher vor allem schauen wird, und damit hervorgehoben sowie in erheblicher Größe sichtbar. Damit prägen sie jedenfalls den ästhetischen Eindruck, den der Betrachter des Videos vom Studio der Verfügungsbeklagten beim Betrachten des Videos unvermeidbar gewinnt, mit."

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