Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung bei kostenloser Abgabe

Die kostenlose Abgabe eines preisgebundenen Buches stellt keinen Verstoß gegen die Buchpreisbundg dar. Dies gilt auch dann, wenn Versandkosten verlangt werden (OLG Dresden, Urt. v. 26.06.2018 - Az.: 14 U 341/18).

Die Beklagte verschenkte ein preisgebundenes Buch, wollte jedoch vom Kunden Versandkosten iHv. 3,75 EUR. Der Kläger sah hierin eine Verletzung der Buchpreisbindung und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Dresden lehnte den Anspruch ab.

Unter die Buchpreisbindung würde nur die entgeltliche Abgabe fallen. Würden hingegen Bücher verschenkt und somit kostenlos abgegeben, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. 

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte hier Versandkosten verlange, so das Gericht. Das Gesetze selbst trenne zwische dem eigentlichen Verkaufspreis des Buches und den Versandkosten. Insofern seien die Versand-Entgelten rechtlich irrelevant.

Auch die Höhe der Versandkosten sei angemessen und es liege kein verdeckter Kaufpreis vor. Die Beklagte habe nachgeiwesen, dass ihr Paketporto-Kosten zwischen 2,58 - 2,89 EUR pro Fall entstünden. Hinzuzurechnen seien noch der Aufwand für den Versandkarton, für das Verpackungsmaterial und die Verpackungsleistung. Die verlangten 3,75 EUR seien daher ein angemesser Preis.

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen