Das LG Wiesbaden (Urt. v. 26.07.2005 - Az: 11 U 8/05 - PDF) hatte darüber zu entscheiden, ob ein eBay-Verkäufer verlagsneue Bücher unter dem Buchpreis verkaufen kann, wenn diese als Mängelexemplar gekennzeichnet sind.
Der Beklagte, ein Online-Händler, kaufte von Dritten verlagsneue Bücher. Diese Bücher wiesen keine Fehler auf, waren jedoch auf dem Einband als "Mängelexemplar" ausgewiesen. Diese Bücher verkaufte der Beklagte dann bei eBay unter dem Buchpreis weiter.
Der Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgebot.
Zu Recht wie das LG Wiesbaden entschied:
"Dem Beklagten ist es nach § 3 S. 1 BuchPrG untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht gebrauchte verlagsneue Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen anzubieten und/oder zu bewerben.
Dieses Verbot umfasst nach Auffassung des Senats auch solche Bücher, die der Beklagte als Mängelexemplare einkauft, die tatsächlich jedoch keinen weitergehenden Mangel aufweisen als die bloße Kennzeichnung als Mängelexemplar. (...)
Danach sind Mängelexemplare nur „beschädigte Bücher, die äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Endpreis verkauft werden können."
Das LG Wiesbaden fügt damit der Problematik der Buchpreisbindung im Internet eine weitere Nuance hinzu. Schon Mitte 2004 hatte sich das OLG Frankfurt a.M. (= Kanzlei-Infos v. 15.06.2004) mit diesem Thema beschäftigt. Wenige Wochen später hatte das OLG Frankfurt a.M. auch über etwaige Preisnachlässe und Gutscheine beim Online-Buchhändler Amazon zu entscheiden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.07.2004.