Die Handlungen einer Tourismus-Zentrale können einem Hotelier, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, nicht zugerechnet werden, wenn diese Handlungen ohne Wissen und Wollen geschehen <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 09.11.2011 - Az.: I ZR 204/10).
Der verklagte Hotelier hatte sich gegenüber einem Mitbewerber strafbewehrt verpflichtet, einen bestimmten Markennamen nicht mehr zu benutzen. Im Falle der Zuwiderhandlung sollte er jeweils 5.000,- EUR zahlen.
Die zuständige Tourismus-Zentrale gab in der neuen Auflage ihres Gastgeberverzeichnis weiterhin den Markennamen an. Daraufhin verlangte der Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Zu Unrecht wie die BGH-Richter nun urteilten.
Denn die Tourismus-Zentrale habe im vorliegenden Fall nicht als Erfüllungsgehilfe für den Beklagten gehandelt. Denn die Behörde habe automatisch, ohne Rückfrage oder Zustimmung des betroffenen Unternehmers, die weitere Aufnahme der Daten veranlasst.
In einem solchen Fall könne ihr Handeln nicht dem Beklagten zugerechnet werden, so dass auch kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliege.