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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Keine Deckelung der urheberrechtlichen Abmahnkosten nach § 97a Abs.2 UrhG

Der BGH (Urt. v. 28.09.2011 - Az.: I ZR 145/10) hat entschieden, dass für die Frage, ob urheberrechtliche Abmahnkosten nach § 97a Abs.2 UrhG zu deckeln sind, der Zeitpunkt der Abmahnung entscheidend ist.

Der <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97a Abs.2 UrhG ist zum 01.09.2008 in Kraft getreten. Danach sind die Abmahnkosten in bestimmten urheberrechtlichen Fällen (einfach gelagerter Sachverhalt, unerhebliche Rechtsverletzung, private Tätigkeit) auf 100,- EUR gedeckelt.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Konstellation, die im Jahre 2007, also zeitlich vor Inkrafttreten der Norm, spielte. Der Beklagte wurde außergerichtlich abgemahnt, weil er bei eBay privat ein Kleidungsstück verkaufte, das eine urheberrechtlich geschützte Grafik enthielt. Das AG und LG Stuttgart begrenzten die Abmahnkosten auf 100,- EUR, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung der § 97a Abs.2 UrhG in Kraft getreten war.

Die BGH-Richter hoben die Entscheidung auf.

Entscheidend für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten sei alleine die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Abmahnung.

Da damals § 97a Abs.2 UrhG noch nicht galt, seien auch die Abmahnkosten nicht auf 100,- EUR zu begrenzen.

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