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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Keine Eilverfahren mehr möglich, wenn Schuldner Online-Urheberrechtsverletzung eingestellt hat

Bei einer Online-Urheberrechtsverletzung ist die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr möglich, wenn der Schuldner die betroffene Handlung bereits eingestellt hat (OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2021 - Az.: 6 W 98/20).

Die Antragsgegnerin hatte ein Fotos des Antragstellers auf ihrer Webseite benutzt, ohne einen entsprechenden Urheberrechtsvermerk anzubringen. Als die Schuldnerin auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgab, ging der Rechteinhaber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor.

Zwischenzeitlich hatte die Abgemahnte jedoch den gewünschten Hinweis auf den Urheber angebracht. 

Nun ging es um die Frage, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weiterhin Bestand hatte im Eilverfahren.

Das OLG Köln verneinte diese Frage.

Zwar lasse das nachträgliche Anbringen des Urheberrechtsvermerks nicht die Wiederholungsgefahr entfallen, sodass ein Anspruch auf Unterlassung weiterhin bestünde.

Jedoch entfalle die für das einstweilige Verfügungsverfahren notwendige Dringlichkeit: 

"Für die Frage des Verfügungsgrundes hingegen ist die zeitliche Komponente, also ob zeitnah eine Wiederholung droht, von entscheidender Bedeutung.

Wenn die Antragsgegnerin nach der Abmahnung den Urhebervermerk nachträglich einfügen lässt, besteht aufgrund der vorangegangenen Verletzungshandlung zwar grundsätzlich weiter die Vermutung zukünftiger Rechtsverletzungen, also die Wiederholungsgefahr. Dafür jedoch, dass eine zukünftige Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin nicht nur als solche wahrscheinlich, sondern auch konkret in unmittelbar zeitlicher Nähe stattfinden wird, sodass ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt werden könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen.

Für die zeitliche Nähe einer weiteren Rechtsverletzung besteht, anders als für die Wiederholungsgefahr, auch keine tatsächliche Vermutung. Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen näher darzutun, weshalb es ihm, obwohl die Rechtsverletzung bereits eingestellt worden ist, dennoch unzumutbar ist, im Hauptsacheverfahren eine abschließende Klärung herbeizuführen. (...)

Der Antragsteller ist auch nicht schutzlos dem Willen oder der Willkür des Verletzers ausgesetzt. Sollte die Antragsgegnerin den Urhebervermerk vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens tatsächlich wieder entfer¬nen und dadurch die Rechtsverletzung wiederholen, wäre damit eine zeitnahe Wiederholung der Rechtsver¬letzung offensichtlich und dann ein Verfügungsgrund unproblematisch gegeben."

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