Ein Kläger, der sich bei P2P-Urheberrechtsverletzungen die Vorteile des sogenannten fliegenden Gerichtsstands zunutze macht, kann nicht die Erstattung der angefallenen Reisekosten verlangen (LG München I, Beschl. v. 22.03.2013 - Az.: 13 T 20183/12).
Der klägerische Rechteinhaber war eine Firma aus Großbritannien. Der Klägervertreter hatte seinen Sitz in Kiel, der Beklagte in der Nähe von Frankfurt am Main. Verklagt wurde der Beklagte jedoch in München. Es ging um Schadensersatz und Abmahnkosten wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren machte der Kläger auch die angefallenen Reisekosten seines Bevollmächtigten geltend.
Dies lehnte das LG München ab.
Wer aus strategischen Gründen die Vorteile des fliegenden Gerichtsstands in Anspruch nehme, könne nicht die Erstattung der angefallenen Reisekosten verlangen. Denn erstattungsfähig seien nur die notwendigen Kosten.