KI-bearbeitete Produktfotos können aus dem urheberrechtlichen Schutz des Originalbilds herausfallen, wenn das Ausgangsbild im Ergebnis nicht mehr erkennbar ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.05.2026 - Az.: 2-06 O 347/25).
Der Kläger verkaufte Kabeldurchführungen für Solardächer und verwendete hierfür Fotos sowie eine CAD-Darstellung seines Produkts. Er warf einer Konkurrentin vor, seine Bilder mithilfe von KI nachbearbeitet und anschließend auf eBay verwendet zu haben. Er verlangte Unterlassung sowie Erstattung seiner Anwaltskosten.
Die Beklagte gab an, die Fotos selbst gemacht und mit KI-Werkzeugen überarbeitet zu haben.
Das Gericht wies die Klage vollständig ab.Das CAD-Bild des Klägers genieße keinen Schutz als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG, da es am Computer erzeugt worden sei und keine unmittelbare Abbildung eines tatsächlichen Geschehens darstelle. Für einen weitergehenden urheberrechtlichen Schutz fehle dem CAD-Bild die nötige kreative Eigenheit. Es zeige vor allem eine sachliche Montageansicht:
“CAD- und Cam-Bilder fallen nicht unter den Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG, da und soweit sie vom Computernutzer aus einem Programm erzeugt werden und somit keine unmittelbaren Abbildungen in Form einer Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens sind.”
Zwar sei das Dachfoto als einfaches Lichtbild geschützt, der Schutzbereich sei jedoch eng.
Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger nicht beweisen können, dass die Beklagte sein Foto in ein KI-System geladen oder es als Grundlage für ihr eigenes Bild genutzt habe.
Selbst wenn man dies unterstellen wollte, sei das Ergebnis der Beklagten so stark verändert, dass das Originalfoto darin nicht mehr erkennbar sei. Unterschiede beim Bildausschnitt, der Ziegelfarbe, der Größe der Öffnung und der Position der Kabel sprächen klar für einen ausreichenden Abstand zum Original.
Eine bloße Ähnlichkeit beim Motiv oder Blickwinkel auf ein Dach genüge nicht, um eine Übernahme zu begründen:
"Selbst wenn die Kammer jedoch unterstellt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers genutzt hat, läge ein Eingriff in das Schutzrecht des Klägers nicht vor. Insoweit war zwar nicht auf die Frage einer Bearbeitung nach § 23 UrhG abzustellen, da die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass das von ihr verwendete Bild Ausdruck der Persönlichkeit ihres Geschäftsführers ist (...). Jedoch greift unabhängig davon das von der Beklagten verwendete Bild nicht in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds ein.
Denn bei Gegenüberstellung der Bilder des Klägers und der Beklagten (Anlagen B1 und B2) ist nicht mehr davon auszugehen, dass das Original des Klägers in dem Bild der Beklagten noch hinreichend wiedererkennbar ist."
Und weiter:
"Insoweit ist wie oben ausgeführt zu beachten, dass dem Lichtbild des Klägers lediglich der Schutz nach § 72 UrhG zukommt und nicht derjenige als Lichtbildwerk nach § 2 Nr. 5 UrhG. Der Schutzumfang bei Lichtbildern ist gegenüber dem Lichtbildwerk entsprechend reduziert (Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 10, 12). Denn je weniger individuell ein Werk oder eine Leistung ist, desto geringer ist sein/ihr Schutzumfang. In der Regel beschränkt sich der Schutzumfang daher auf die identische und eine nur geringfügig veränderte Übernahme des Fotos. Dagegen ist der hinreichende Abstand i.S.v. § 23 Abs. 1 UrhG bzw. der Schutzbereich des Lichtbildschutzes bereits bei umfangreicheren Veränderungen des bearbeiteten Lichtbildes gewahrt bzw. verlassen (...).
Vorliegend bestehen zwar gewisse Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten zwischen dem Lichtbild des Klägers und dem von der Beklagten genutzten Bild. Der Bildausschnitt ist jedoch unterschiedlich, die Aussparung im Ziegel deutlich breiter; die Kabel sind unterschiedlich positioniert und die farbliche Position des farbigen Kabels ist offensichtlich eine andere. Auch bestehen deutliche Farbunterschiede bei den Ziegeln. Damit ist der Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds nicht tangiert.”