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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

VG Bremen: Keine Genehmigung für sogenannte Mehrfachspielhallen

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschlüssen vom 31. August 2011 (Az. 5 V 514/11 und 5 V 532/11) die Eilanträge von zwei Firmen, die Spielhallen betreiben (Antragstellerin-nen) abgelehnt, mit denen diese vorläufige Erlaubnisse für den Betrieb sogenannter Mehrfachspiel-hallen erstreiten wollten.

Im Frühjahr 2011 beantragten die Antragstellerinnen beim Stadtamt Bremen jeweils die Erteilung der erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb von zwei neuen Spielhallen in Bre-men-Hemelingen bzw. in der Bahnhofsvorstadt. Für die Spielhalle in Bremen-Hemelingen war die Aufstellung von 48 Geldspielgeräten (sog. Mehrfachspielhalle mit vier Spielhallen á 12 Spielautoma-ten) und für die Spielhalle in der Bahnhofsvorstadt die Aufstellung von 36 Geldspielautomaten (Mehrfachspielhalle mit drei Spielhallen á 12 Spielautomaten) geplant. Baurechtliche Genehmigun-gen für die Betriebe waren bereits erteilt worden.

Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des neuen Bremischen Spielhallengesetzes zum 20. Mai 2011, welches strengere Vorgaben für den Bereich des gewerblichen Automatenspiels aufstellt, wandten sich die Antragstellerinnen Anfang Mai 2011 an das Verwaltungsgericht Bremen, um vor-läufige Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen zu erstreiten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass die beantragten Erlaubnisse noch nach der alten Gesetzeslage zu erteilen seien, weil sie ihre Anträge auf Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse bereits vor dem Inkrafttreten des Bremischen Spielhallengesetzes gestellt hätten und die Anträge auch vor der Gesetzesänderung ent-scheidungsreif gewesen seien.

Die Behörde habe die Bearbeitung der Anträge jedoch bewusst verzögert. Außerdem sei das neue Bremische Spielhallengesetz wegen Verletzung von Verfassungsrecht nicht anwendbar.

Die Antragsgegnerin bestreitet eine Verfahrensverschleppung. Für die Erteilung der gewerberechtlichen Spielhallenkonzessionen seien Sachverhaltsermittlungen erforderlich, die bisher noch nicht abgeschlossen seien.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen führt in ihren Beschlüssen vom 31. August 2011 aus, dass mangels einer anderslautenden gesetzlichen Übergangsregelung das Bremische Spielhal-lengesetz (BremSpielhG) auch auf die streitgegenständlichen Genehmigungsvorgänge Anwendung finde. Demzufolge komme die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen für sog. Mehrfachspielhallen an die Antragstellerinnen nicht mehr in Betracht, da solche Betriebe nach § 2 Nr. 2 BremSpielhG nicht mehr genehmigungsfähig seien.

Zudem hätten die Antragstellerinnen kein von § 2 Nr. 3 BremSpielhG gefordertes Sozialkonzept vorgelegt. Es bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bremische Spielhallengesetzes. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit des Bremischen Spielhallengesetzes mit europarechtlichen Bestimmungen seien ebenfalls nicht erkennbar.

Die Frage, ob es zu bewussten Verfahrensverzögerungen seitens der Behörde gekommen
sei, ließ das Gericht offen. Falls die Betriebe nach altem Recht genehmigungsfähig und die Erlaubnisanträge vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif gewesen seien, könne für die Betroffenen daraus allenfalls ein Anspruch auf Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung, nicht aber ein Genehmigungsanspruch folgen.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen können binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung gegen den sie betreffenden Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bremen einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen v. 07.09.2011

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